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Nach lberführung des Heeres in den Friedenszustand sind alle offen gehaltenen und
die vorübergehend besetzten Stellen nochmals nach §§ 16 und 17 Abs. 1 zu behandeln.
Der Reichskanzler bestimmt, wann mit der Stellenausschreibung begonnen
werden darf. ·
Erläuterung zu 8 17.
Der vorgeschriebene Ausgleich ist erforderlichenfalls für jede seit 1. August
1914 erfolgte Stellenbesetzung vorzunehmen.
erhält folgenden nenen Absath:
(5) Militäranwärter, die beim Ausbruch eines Krieges auf Probe angestellt
oder in der Ableistung des Probedienstes begriffen sind und infolge der Mobilmachun
zur Truppe zurücktreten müssen, ohne endgültig in den Zivildienst übernommen zu
sein, haben spätestens nach der ÜUberführung des Heeres in den Friedenszustand
Anspruch darauf, in dieselbe oder eine entsprechende Stelle einberufen zu werden.
II. bei den Kommnunalbehörden usw.
(Geseybl. 1907 S. 190 ff.)
1) § 12 Abs. 3 erhält folgenden Zusaß:
Während eines Krieges müssen jedoch die Stellen so lange offen gelassen
werden, bis sie mit geeigneten Militäranwärtern usw. besetzt werden können. Aus-
genommen sind solche Stellen, die für die liberführung von Beamten zur Vermeidum
ihrer Pensionierung nach § 8 Nr. 5 in Anspruch genommen werden muüssen.
Sonstige Ausnahmen unterliegen der Genehmigung der im § 18 Abs. 2 und 3
genannten Aussichtsbehörden. Sie müssen, soweit es sich um Stellen des mittleren
Dienstes oder von Militäranwärtern usw. erfahrungsgemäß in ausreichendem Maße
begehrte Stellen des Unterbeamtendienstes handelt, durch die unabweisbare dienstliche
Notwendigkeit bedingt sein. Für jeden Ausnahmefall ist nach Beenigung des
Feldzugs soweit und sobald als möglich ein Ausgleich vorzunehmen. «
« NachübekführangdesHeercsindenFriedensznstqndsindalleofer gehaltenen
und die vorübergehend besetzten Stellen nochmals nach § 12 Abs. 1 und 3 zu
behandeln. Der Reechskanzler bestimmt, wam mit der Ausschreibung begonnen
werden darf.
Erläuterung zu § 12.
Der vorgeschriebene Ausgleich ist erforderlichenfalls für jede seit 1. st
erfolgte Stellenbesetzung vorzunehmen ihinials fir iede sei 1. Auguft 1914
6 4 9 3 Sahilt folgenden Zusatz:
4 ilitäranwärter, die beim Ausbruch eines Krieges auf P S
in der Ableistung des Probedienstes begriffen sind u est Peit eleltoon
zur Truppe zurücktreten müssen, ohne endgültig in den Zivildienst übernommen zu
ku, haben spätestens nach der Überführung des Heeres in den Friedenszustad
nspruch darauf, in dieselbe oder eine entsprechende Stelle einberufen zu werden.
#i urd Varlag von Gorl Schanemans, Bremen.