Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

4 
Nach lberführung des Heeres in den Friedenszustand sind alle offen gehaltenen und 
die vorübergehend besetzten Stellen nochmals nach §§ 16 und 17 Abs. 1 zu behandeln. 
Der Reichskanzler bestimmt, wann mit der Stellenausschreibung begonnen 
werden darf. · 
Erläuterung zu 8 17. 
Der vorgeschriebene Ausgleich ist erforderlichenfalls für jede seit 1. August 
1914 erfolgte Stellenbesetzung vorzunehmen. 
erhält folgenden nenen Absath: 
(5) Militäranwärter, die beim Ausbruch eines Krieges auf Probe angestellt 
oder in der Ableistung des Probedienstes begriffen sind und infolge der Mobilmachun 
zur Truppe zurücktreten müssen, ohne endgültig in den Zivildienst übernommen zu 
sein, haben spätestens nach der ÜUberführung des Heeres in den Friedenszustand 
Anspruch darauf, in dieselbe oder eine entsprechende Stelle einberufen zu werden. 
II. bei den Kommnunalbehörden usw. 
(Geseybl. 1907 S. 190 ff.) 
1) § 12 Abs. 3 erhält folgenden Zusaß: 
Während eines Krieges müssen jedoch die Stellen so lange offen gelassen 
werden, bis sie mit geeigneten Militäranwärtern usw. besetzt werden können. Aus- 
genommen sind solche Stellen, die für die liberführung von Beamten zur Vermeidum 
ihrer Pensionierung nach § 8 Nr. 5 in Anspruch genommen werden muüssen. 
Sonstige Ausnahmen unterliegen der Genehmigung der im § 18 Abs. 2 und 3 
genannten Aussichtsbehörden. Sie müssen, soweit es sich um Stellen des mittleren 
Dienstes oder von Militäranwärtern usw. erfahrungsgemäß in ausreichendem Maße 
begehrte Stellen des Unterbeamtendienstes handelt, durch die unabweisbare dienstliche 
Notwendigkeit bedingt sein. Für jeden Ausnahmefall ist nach Beenigung des 
Feldzugs soweit und sobald als möglich ein Ausgleich vorzunehmen. « 
« NachübekführangdesHeercsindenFriedensznstqndsindalleofer gehaltenen 
und die vorübergehend besetzten Stellen nochmals nach § 12 Abs. 1 und 3 zu 
behandeln. Der Reechskanzler bestimmt, wam mit der Ausschreibung begonnen 
werden darf. 
Erläuterung zu § 12. 
Der vorgeschriebene Ausgleich ist erforderlichenfalls für jede seit 1. st 
erfolgte Stellenbesetzung vorzunehmen ihinials fir iede sei 1. Auguft 1914 
6 4 9 3 Sahilt folgenden Zusatz: 
4 ilitäranwärter, die beim Ausbruch eines Krieges auf P S 
in der Ableistung des Probedienstes begriffen sind u est Peit eleltoon 
zur Truppe zurücktreten müssen, ohne endgültig in den Zivildienst übernommen zu 
ku, haben spätestens nach der Überführung des Heeres in den Friedenszustad 
nspruch darauf, in dieselbe oder eine entsprechende Stelle einberufen zu werden. 
#i urd Varlag von Gorl Schanemans, Bremen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.