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in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Falls der Grundbesitz,
zu dessen Erwerb oder zu dessen wirtschaftlicher Stärkung die Kapitalabfindung
bestimmt ist, außerhalb des bremischen Staatsgebiets belegen ist, so beschränkt sich
diese Prüfung auf die persönlichen und bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse des
Antragstellers, worauf der Antrag an die für die Prüfung zuständige Behörde der
belegenen Sache abzugeben ist.
Für die Ausführung der Entscheidung der obersten Militärverwaltungs-
behörde und die Uberwachung der weiteren nützlichen Verwendung ist die Militär=
kommission des Senats zuständig, wenn der Grundbesitz im bremischen Staatsgebicte
belegen ist.
An die genannte Behörde hat sich der Antragsteller mit dem von dem General-
kommando (Marinestationskommando, Kommando der Schutztruppen, oberste Militär-
verwaltungsbehörde) erhaltenen zustimmenden Bescheide, der vorzulegen ist, zu wenden.
Die Prüfung der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung veranulaßt die
Militärkommission im Einvernehmen mit den bestehenden Ausschüssen für Kriegs-
beschädigten= und Kriegshinterbliebenenfürsorge, geeignetenfalls den Kammern (für
Handel, Gewerbe und Landwirtschaft) und anderen sachverständigen Stellen, bei
Erwerb durch Beitritt zu einem gemeinnützigen Bauunternehmen im Einvernehmen
mit dem zuständigen Verein, sowie mit den Polizeibehörden.
4 Die Militärkommission erteilt auch die in Ziffer 3 lehter Absaotz der ##us-
führungsbestimmungen vorgesehenen Bescheinigungen.
§ 3.
Fur die Auszahlung der Absindungssumme ist die Generalkosse zuständig,
die sich für Auszahlungen in Vegesack und Bremerhaven der Vermittlung der dortigen
Stenerämter bedient. "6
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 23. Januar und
bekannt gemacht am 18. Febrnar 1917.
nd und #erlag von Garl Shünememn, Bers—