Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Gesetzblatt 
Freien Hansestadt Bremen. 
1917. — X 10. 
Inhalt: Nr. XXII. Berordnung, betreffend Ausfahrung des Geletzes über den Voterländischen Hilssdient. 
S. 47. — aege.. Verordumg der Kriegsdeputation zur Regelung des Handels mit Brenn- 
Materiolien. 
  
  
— — . — 
XXII. Verordnung, betreffend Ausführung des Gesetzes über den 
Vaterländischen Hilfsdienst. 
Vom 24. Februar 1917. 
Der Senat verordnet zur Ansführung des § 11 des Reichsgesetzes über den 
Vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesezbl. S. 1333): 
I. Wahl. 
§5 1. 
Die Wahl der Mitglieder der nach § 11 des Reichsgesetzes zu errichtenden 
Arbeiter= und Angestelltenausschüsse ist von dem Unternehmer (Inhaber oder geset- 
lichen Vertreter) des Betriebs alsbald nach Veröffentlichung dieser Verordnung. 
herbeizuführen. 
Hierzu sind die wahlberechtigten Arbeiter (Angestellten) durch Anschlag an 
den Arbeitsstätten unter Auslegung einer Liste der Wahiberechtigten zu einer all- 
gemeinen oder, falls der Ausschuß nach Bestimmung des Unternehmers für Abteilungen 
des Betriebs errichtet werden soll, nach Abreilungen getreumen Versammlungen 
mindestens drei Tage vorher zu berufen. 
n dieser Versammlung werden von den wahlberechtigten Arbeitern (Au- 
gestellten) des Betriebes oder der Abteilung, für die der Ausschuß zu errichten ist, 
zwei Arbeiter (Angestellt) und je ein Stellvertreter derselben mit einfacher Stimmen- 
mehrheit gewählt, die gemeinschaftlich mit einem von dem Unternehmer bestellten 
dritten Mitgliede als Wahlvorstand die Leitung des Verfahrens übernehmen. 
Ausgegeben om 24. Febrmar 1917. 15
	        
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