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Gesetzblatt
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — X 10.
Inhalt: Nr. XXII. Berordnung, betreffend Ausfahrung des Geletzes über den Voterländischen Hilssdient.
S. 47. — aege.. Verordumg der Kriegsdeputation zur Regelung des Handels mit Brenn-
Materiolien.
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XXII. Verordnung, betreffend Ausführung des Gesetzes über den
Vaterländischen Hilfsdienst.
Vom 24. Februar 1917.
Der Senat verordnet zur Ansführung des § 11 des Reichsgesetzes über den
Vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesezbl. S. 1333):
I. Wahl.
§5 1.
Die Wahl der Mitglieder der nach § 11 des Reichsgesetzes zu errichtenden
Arbeiter= und Angestelltenausschüsse ist von dem Unternehmer (Inhaber oder geset-
lichen Vertreter) des Betriebs alsbald nach Veröffentlichung dieser Verordnung.
herbeizuführen.
Hierzu sind die wahlberechtigten Arbeiter (Angestellten) durch Anschlag an
den Arbeitsstätten unter Auslegung einer Liste der Wahiberechtigten zu einer all-
gemeinen oder, falls der Ausschuß nach Bestimmung des Unternehmers für Abteilungen
des Betriebs errichtet werden soll, nach Abreilungen getreumen Versammlungen
mindestens drei Tage vorher zu berufen.
n dieser Versammlung werden von den wahlberechtigten Arbeitern (Au-
gestellten) des Betriebes oder der Abteilung, für die der Ausschuß zu errichten ist,
zwei Arbeiter (Angestellt) und je ein Stellvertreter derselben mit einfacher Stimmen-
mehrheit gewählt, die gemeinschaftlich mit einem von dem Unternehmer bestellten
dritten Mitgliede als Wahlvorstand die Leitung des Verfahrens übernehmen.
Ausgegeben om 24. Febrmar 1917. 15