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82.
Der Wahlvorstand entscheidet über Beschwerden wegen Nichtzulassung zur
Wahl und Einwendungen gegen die Wahlberechtigung. Die Liste der Wahlberechtigten
ist entsprechend diesen Entscheidungen zu berichtigen.
ie Entscheidungen können nur mit der Wahl im ganzen gemäß § 12
angefochten werden.
83.
Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Ausschusses muß mindestens drei
und darf, falls der Ausschuß für den ganzen Betrieb errichtet wird, höchstens fünf
zehn, falls er für eine Abteilung des Berriebes errichtet wird, höchstens fünf betragen:
auf fünfundzwanzig wahlberechtigte Arbeiter darf höchstens ein Mitglied entfallen.
n diesen Grenzen wird die Zahl der Mitglieder von der nach 8 1 zusammen-
getretenen Versammlung durch Mehrheitsbeschluß festgestellt.
8 4.
Ort und Zeit der Wahl wird von dem Wahlvorstand im Einvernehmen
mit dem Unternehmer bestimmt und durch Anschlag an allen Wahlberechtigten zu-
gänglicher Stelle bekannt gemacht. Zwischen der Bekanntmachung und dem Wahl-
tage muß mindestens eine Woche liegen.
In der Bekanntmachung ist die Zahl der zu wählenden Ausschußmitglicder
und die Stelle, wo die Liste der Wahlberechtigten ausliegt, mit dem Hinweise anzu-
geben, daß Einwendungen gegen die Liste bei Meidung des Ausschlusses binnen drei
Tagen nach dem ersten Tage des Auschlags anzubringen sind, endlich zur Einreichung
von Vorschlagslisten spätestens drei Tage vor der Wahl aufzufordern mit der
ngabe, wo die gültig befundenen Vorschlagslisten zur Einsichtnahme werden aus-
gelegt werden.
8 6.
Für die Wahl sind Vorschlagslisten einzureichen, die von mindestens drei
Wahlberechtigten unterzeichuet sein müssen. Unterzeichnung mehrerer Vorschlagslisten
durch denselben Wähler hat die Ungültigkeit sämtlicher Unterzeichnungen des Wählers
zur Folge; dem au erster Stelle auf der Liste Unterzeichneten ist von solcher Un-
gültigkeit behufs Ergänzung (für die auch der Wähler, der mehrmals unterzeichnet
hatte, zugelassen ist) Kenutnis zu geben.
4 Ist jemand auf mehreren Vorschlagslisten vorgeschlagen, so wird er derjenigen
Liste zugeteilt, die er auf Befragen wählt, mangels einer Erklärung derjenigen, auf
er er die höhere Stelle einnimmt; bei gleicher Stelle entscheidet das Los. "“
Die Vorschlagslisten werden spätestens zwei Tage vor der Wahl ausgelegt.