Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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g 6. 
Bei der Wahl kann nur für eine Vorschlagsliste mit der Gesamtheit ihrer 
Namen (gebundene Listen) die Stimme abgegeben werden. Die Vorschlagslisten 
werden nach dem ersten auf ihr enthaltenen Namen oder nach einer Ordunngs- 
nummer benannt. 
87. 
Die Wahlberechtigten haben persönlich, indem sie sich erforderlichenfalls ũber 
ihre Person ausweisen, in Umschlag oder durch Zusammenfalten verschlossene Stimm= 
zettel abzugeben, die entweder sämtliche Namen der Vorschlagsliste oder den Namen, 
nach dem diese benannt ist oder die Ordnungsnummer (§ 6) enthalten müssen. Eine 
Unierschuit des Wählers oder ein Vorbehalt hat die Ungültigkeit des Stimmzettels 
zur Folge. 
8 B. 
Die Stimmzettel sind von dem Wabhlvorstand uneröffnet in die Wahlurne 
zu legen, indem die Abgabe der Stimmen in der Liste der Wahlberechtigten ver- 
merkt wird. 
8 9. 
Behufs Feststellung des Wahlergebnisses wird die Zahl der für jede Vor- 
schlagsliste abgegebenen gültigen Stimmzettel ermittelt und die Zahl der zu wählenden 
Ausschußmitglieder auf die einzelnen Listen nach dem Verhältnis der für sie ab- 
gegebenen Stimmen verteilt. 
Hierzu ist in folgender Weise zu verfahren: 
Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen wird durch die um eins 
vermehrte Zohl der zu wählenden Ausschußmitglieder geteilt. Jede 
Liste erhält zunächst soviel Ausschußmitglieder zugereilt, als die nächst 
höhere ganze Zahl, welche auf den so erhaltenen Quotienten folgt 
(Wahlzahl), in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Wenn durch diese 
rteilung nicht so viel Ausschußmitglieder herauskommen, als zu 
wählen sind, so wird die Stimmenzahl jeder Liste durch die um eins 
vermehrte Zahl der ihr schon zugewiesenen Sitze geteilt und der erste 
noch zu vergebende Sit derjenigen Liste gegeben, welche den größten 
Quotienten aufweist. Das gleiche Verfahren wird wiederholt, so lange 
noch weitere freigebliebene Sitze zu vergeben sind 
Haben zwei oder mehrere Listen auf den oder die letzten zu ver- 
gebenden S mwige Gleichheit der Quotienten gleiches Anrecht, so 
entscheidet da 
Von jeder Liste —2 viele der Vorgeschlagenen und zwar in der Reihen- 
jolge der Liste gewählt, als auf die Listen Stimmen entfallen. Wenn auf eine 
Liste mehr Sitze entfallen, als sie Namen enthält, so ist für die übrigen Sitze von 
neuem zu wählen. 
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