Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

8 10. 
Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der Zeit und 
Ort der Wahlhandlung, die Zahl der abstimmenden Wähler, die Feststellung des 
Wahlergebnisses und alle Vorfälle, die für die Gesezmäßigkeit des Verfahrens und 
das Ergebnis der Wahl in Betracht kommen, ersichtlich zu machen sind. Die Nieder- 
schrift ist von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen. Sie ist von 
dem Ausschuß während seiner Amtsdauer aufzubewahren. 
8 11. 
Scheidet ein gewãhltes Mitglied aus (durch Niederlegung des Amtes, Auf- 
lõsung des Arbeitsverhältnisses) oder lehnt es die Wahl ab, so tritt der auf derselbe 
Vorschlagsliste an nächster Stelle Vorgeschlagene an seine Stelle. Ist die Vorschlag- 
liste erschöpft und verringert sich im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern der 
Ausschuß um mehr als ein Drittel, so findet eine Ersatzwahl statt. 
8 12. 
Über Beschwerden von Arbeitern (Angestellteu) oder des Unternehmers gegen 
die Gesetzmäßigkeit des Wahlverfahrens sowie bei Meinungsverschiedenheiten zwischen 
dem Unternehmer und dem Wahlvorstande (siehe insbesondere § 3) entscheidet die 
Polizeikommission des Senats, die befugt ist, eine auf ungesetzlichem Verfahren be- 
ruhende Wahl aufzuheben und Ernenerung des Verfahrens anzuordnen. 
II. Verfahren in dem Ausschusse. 
s 13. 
Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte nach Stimmen- 
mehrheit einen Obmann und einen stellvertretenden Obmann, der die Verhandlungen 
leitet und den Geschäfteverkehr mit dem Unternehmer vermittelt. 
14. 
Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit Stimmenmehrheit der in einer 
Versammlung erschienenen Mitglieder oder schriftlich bei Einstimmigkeit aller Mit- 
glieder gefaßt. Zur Beschlußfassung in einer Versammlung ist erforderlich, daß alle 
Mitglieder rechtzeitig geladen und wenigstens die Hälfte erschienen sind. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 23. und bekann 
gemacht am 24. Februar 1917. 
  
(Beilage 5.) Verordnung der Kriegsdeputation zur Regelung des l i 
materialien. (Nr. 50 der Bremer Nrchrishten venn 2. Ws- duem 
Die Kriegsdeputation verordnet mit Zustimmung des Senats auf Grund der 
Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Errichtung von Preis- 
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichsgesegzbl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.