8 10.
Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der Zeit und
Ort der Wahlhandlung, die Zahl der abstimmenden Wähler, die Feststellung des
Wahlergebnisses und alle Vorfälle, die für die Gesezmäßigkeit des Verfahrens und
das Ergebnis der Wahl in Betracht kommen, ersichtlich zu machen sind. Die Nieder-
schrift ist von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen. Sie ist von
dem Ausschuß während seiner Amtsdauer aufzubewahren.
8 11.
Scheidet ein gewãhltes Mitglied aus (durch Niederlegung des Amtes, Auf-
lõsung des Arbeitsverhältnisses) oder lehnt es die Wahl ab, so tritt der auf derselbe
Vorschlagsliste an nächster Stelle Vorgeschlagene an seine Stelle. Ist die Vorschlag-
liste erschöpft und verringert sich im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern der
Ausschuß um mehr als ein Drittel, so findet eine Ersatzwahl statt.
8 12.
Über Beschwerden von Arbeitern (Angestellteu) oder des Unternehmers gegen
die Gesetzmäßigkeit des Wahlverfahrens sowie bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
dem Unternehmer und dem Wahlvorstande (siehe insbesondere § 3) entscheidet die
Polizeikommission des Senats, die befugt ist, eine auf ungesetzlichem Verfahren be-
ruhende Wahl aufzuheben und Ernenerung des Verfahrens anzuordnen.
II. Verfahren in dem Ausschusse.
s 13.
Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte nach Stimmen-
mehrheit einen Obmann und einen stellvertretenden Obmann, der die Verhandlungen
leitet und den Geschäfteverkehr mit dem Unternehmer vermittelt.
14.
Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit Stimmenmehrheit der in einer
Versammlung erschienenen Mitglieder oder schriftlich bei Einstimmigkeit aller Mit-
glieder gefaßt. Zur Beschlußfassung in einer Versammlung ist erforderlich, daß alle
Mitglieder rechtzeitig geladen und wenigstens die Hälfte erschienen sind.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 23. und bekann
gemacht am 24. Februar 1917.
(Beilage 5.) Verordnung der Kriegsdeputation zur Regelung des l i
materialien. (Nr. 50 der Bremer Nrchrishten venn 2. Ws- duem
Die Kriegsdeputation verordnet mit Zustimmung des Senats auf Grund der
Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Errichtung von Preis-
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichsgesegzbl.