Gesetzblatt
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — X 15.
Ishalt: Ar. Wutt. Berord#g, betressend BeKandsousfnahme von Schuhwaren. 56. — Beila)
Berordnung der Kriegsdepntalion zur — des Verkehrs mit i zwis *
brhen l und Verbrouchern. S. 54
XXIII. Verordnung, betreffend Bestandsaufnahme von Schuhwaren.
Vom 28. Februar 1917.
fice Senat verordnet zur Ausführung der Bekanntmachung der Reichs-
bekleidungsstelle vom 28. Februar 1917 über eine Bestandsaufnahme von Schuhwaren:
§ 1.
Mit der Ausgabe und Einsammlung der Meldekarten werden für die Stadt
Bremen, das Landgebiet und Vegesack das Statistische Amt, für Bremerhaven der
Stadtrat beauftragt.
82.
Alle Meldepflichtigen haben ihren Bedarf an Meldekarten, und zwar Eigen-
rümer der zu meldenden Gegenstände die Meldekarten la und a, alle sonstigen
meldepflichtigen Personen die Meldekarten lb und IIb, bei der für ihren Wohnsitz
zuständigen Behörde (8 1) rechtzeitig zu erheben und nach Ausfüllung spätestens am
17. März 1917 an derselben Stelle wieder abzuliefern.
&.
Wer den Vorschriften in § 2 dieser Ausführungsbestimmungen zuwider-
handeli, wird nach 5 20 Nummer 1 der Bundesratsverordnung über die Regelung
des Verkehrs mit - S. uni
hrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 23. Dezenber
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu früchzelmmansend
Mark bestraft.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 27. und bekannt
gemacht am 28. Februar 1917.
Ausgegeben am 21. Febmor . 11