Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

si 
I- 
84. 
Haushalte, für die die Menge, die auf Kohlenkarten zu beziehen ist, nicht 
genügt, haben auf besonderen Formularen, die bei den zuständigen Brotkartenausgabe- 
stellen und bei den Kohlenhändlern zu haben sind, einen Bestellschein A auszufüllen. 
Der ausgefüllte Bestellschein ist bei einem beliebigen Kohlenhändler einzureichen. 
Gleichzeitig sind dem Kohlenhändler die Abschnitte der Kohlenkarte zwüchugehen, 
die für die Zeit gelten, für die der Besteller Brenumaterial beziehen will. 
Kohlenhändler hat die im Bestellschein für den Kohlenhändler vorgesehenen Venerkungen 
unverzüglich auf dem Bestellschein einzutragen und sodann den Bestellschein und die 
Kohlenmarken sofort an die staatliche Kohlengeschäftsstelle, Breitenweg Nr. 16, zu 
senden. Die staatliche Kohlengeschäftsstelle prüft die Bestellung durch Sachverständige 
und stellt danach den Bezugsschein aus. Der Bezugsschein wird dem Händler zur 
Belieferung des Bestellers zugeschickt. Gleichzeitig erhält der Besteller Nachricht 
darüber. Die staatliche Kohlengeschäftsstelle ist berechtigt, im Notfalle die Bestellung 
auch durch einen anderen Händler ausführen zu lassen. 
& 5. 
Behörden, Kirchen, Schulen, Austalten, Stiftungen, Vereine, Krankenhäuser, 
Kliniken, Kinderheime und ähnliche Unternehmungen, sowie Theater, Lichtspielhäuser, 
Easthäner, Wirtschaften, Geschäftshäufer und gewerbliche Unternehmungen erhalten 
keine Kohlenkarten, sondern bekommen, soweit ihnen nicht der Bezug von Brenn- 
materialien auf Grund reichsrechtlicher Bestimmungen oder durch Vorscristen o 
Stellvertretenden Generalkommandos überhaupt untersagt ist, vom 1. Mär 7 
an Breunmaterialien von bremischen Händlern nur auf Bezugsschein. Sie # 
zu diesem Zweck einen Bestellschein B auf besonders vorgsschriebenen Formular, 
das bei der zuständigen Brotkartenausgabestelle und bei den Händlern zu haben ist, 
auszufüllen. Der ausgefüllte Bestellschein ist bei einem beliebigen Kohlenhäudler 
einzureichen und von dem Kohlenhändler gemäß den Vorschriften des § 4 weiter aus- 
zufüllen und der staatlichen Kohlengeschäftsstelle einzusenden. Nachprüfung der Be- 
Heellug, Ausstellung des Bezugscheins und Belieferung erfolgt gemäß den Vorschriften 
884. 
86. 
ir Verpslchtungen der Brennmaterialienhändler: 
1) ändler haben, auch wenn sie zur Zeit keinen Vorrat an Brenn- 
misckalen haben, die Bestellung von Brennmaterialien auf den vor- 
geschriebenen Formularen entgegenzunehmen und in der im § 4 vor- 
geschriebenen Weise zu erledigen und zwar auch von solchen Personen, 
die nicht zu ihrer Kundschaft gehören. 
2) Jeder Händler, dem von der staatlichen Kohlengeschäftsstelle ein Bezugs- 
schein zugeht, hat die darin bezeichneten Mengen Breunmaterialien 
an den fraglichen Besteller unverzüglich zu liefern. 
16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.