Gesetzblatt "6
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — X 17.
Inhalt: Nr. XXV. Berordnung, beireffend Berbot der Schlachtung von Schaflämmern. S. 61. — Nr. XXVI.
Vevordnung, betressend Ausfühmng der Bekanntmachung über Wohlfahrtspflege während des
Krieges. S. 62.
XXV. Verordnung, betreffend Verbot der Schlachtung von Schaflämmern.
Vom 4. März 1917.
Der Senat verordnet auf Grund des § 4 der Bekanntmachung des Stell-
vertreters des Reichskanzlers über ein Schlachwerbot für trächtige Kühe und Sauen
vom 26. August 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 515):
L
Das Schlachten von Schaflämmern (männlich und weiblich) wird verboten.
82.
Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil
zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde oder weil es
infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen sind
innerhalb 48. Stunden nach der Schlachtung in der Stadt Bremen und dem Land-
gebiet der Direktion des Schlachthofes, in den Hafenstädten den Amtern anzuzeigen.
§ 3.
Ausnahmen von dem Verbot können aus dringenden wirtschaftlichen Gründen
im der Stadt Bremen und dem Landgebiet von der Polizeidirektion, in den Hafen-
ftädten von den Amtern zugelassen werden.
* 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnun i i
*ê7 1 9g werden mit Geldstrafe bis zu
fünfzehnhundert Mart oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 2. und bekannt
gemacht am 4. März 1917.
Ausgegeben am 4. März 1917. 1