Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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XXVI. Verordnung, betreffend Ausführung der Bekanntmachung über 
Wohlfahrtspflege während des Krieges. 
Auf Grund § 13 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 
15. Februar 1917 über Wohlfahrtspflege während des Krieges (Reichs-Geseybl. 
S. 143) verordnet der Senat: 
81. 
Der Senat ũberninimt die Aufgaben der Laudeszentralbehörde. 
8 2. 
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 5 und 7 der Bekanntmachung ist die 
Polizeikommission des Senats. 
g 3. 
Für die Erteilung der Erlaubnis (§ 1 der Bekanntmachung) zu öffeutlichen 
Sammlungen, einem öffentlichen Vertrieb von Gegenständen oder einer öffentlichen 
Werbung von Mitgliedern oder Mitunternehmern ist die Polizeikommission des 
Senats, für die Erteilung der Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen Uneer- 
haltung oder Belehrung, sofern sie sich auf die Stadt Bremen nebst dem Landgebiet 
oder auf Vegesack oder auf Bremerhaven beschränkt, die Polizeidirektion oder die 
Amter, im übrigen, insbesondere bei allen Veranstallungen im Auslande (§ 2 der 
Bekanntmachung) die Polizeikommission des Senats zuständig. 
Sammlungen und Werbungen innerhalb eines Personenkreises, dessen Mit- 
glieder ausschließlich einer staatlichen oder Reichsverwaltung angehören, bedürfen 
lediglich der Erlaubnis des Verwaltungsvorstandes. 
ür Kirchenkollekten, sowie für sonstige Unternehmungen der im § 1 der 
Bekanntmachung bezeichneten Act, die von einem Geistlichen in seiner Kirchem- 
gemeinde und lediglich für deren Zwecke veranstaltet werden, bewendet es hinsichtlich 
der Erlaubniserteilung bei den geltenden Bestimmungen. 
8 4. 
Die Anträge auf Erteilung der Erlaubnis sind schriftlich einzureichen 
und von den Unternehmern zu unterschreiben. i i i j 
schrsieh #n crsolrte sch Die Erlaubniserteilung hat ebenfalls
	        
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