Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

§. 29.  Der  Monarch.  89

2.  Erwerb  des  Monarchenrechts  (Thronfolge).

a)  Berufung  zur  Thronfolge.
§.  29.

Die  deutschen  monarchischen  Staaten  sind  Erbmonarchieen,
  d.  h.  solche,  bei  welchen  die  Thronfolge
in  den  Formen  des  Erbrechts  vermittelt  wird. ¹  Da  aber
der  zum  rechtlichen  Organismus  consolidirte  Staat  ein
untheilbares  Ganze  mit  einer  monarchischen  Institution
bildet,  so  kann  auch  die  Thronfolgeordnung  nur  so  geartet
  sein,  dass  sie  von  mehreren  nebeneinander  Berechtigten
  des  Herrschergeschlechts  immer  nur  Einen
zum  Eintritt  als  Monarch  beruft.  Diese  Aufgabe  erfüllt
  die  jetzt  in  allen  deutschen  Staaten  als  Thronfolgeordnung
  geltende  Primogeniturordnung. ²  Ihr  Bestehen
  beruht  mithin  nicht  mehr  allein  auf  einem  Satze
des  fürstlichen  Hausrechts,  sondern  auf  der  Verfassung
  selbst,  welche  in  ihr  recht  eigentlich  ihren  Abschluss
  findet.  Ihre  verfassungsrechtliche  Bedeutung
prägt  sich  in  den  beiden  Sätzen  aus:  1.  dass  unter  den

¹  Das  ältere  deutsche  Staatsrecht  kannte  noch  die  Wahl  als
Erwerbsgrund  des  Monarchenrechts;  dann  die  kaiserliche  Verleihung
  und  die  privatrechtlichen  Erwerbsgeschäfte  jener  Zeit.

²  Wie  das  ältere  fürstliche  Successionsrecht  im  Wesentlichen
nur  ein  privatrechtliches  Lehns-  und  Stammgutserbrecht  war,  bei
welchem  auch  das  gemeinrechtliche  Prinzip  der  Simultansuccession
  galt;  wie  dann  allmählich  das  Hausinteresse  zur  Einführung
der  Individualsuccession  in  der  Primogeniturordnung  drängte,
wie  es  aber  erst  nach  Ueberwindung  vieler  Schwierigkeiten  und
Zwischenstufen  gelang,  das  alte  Theilungsrecht  zu  beseitigen,  —
ist  allbekannt.  Vergl.  Schulze,  das  Recht  der  Erstgeburt  in  den
deutschen  Fürstenhäusern  u.  s.  w.  1851.  Held  in  Aegidi’s  Zeitschrift
  I.,  pag.  41  flg.