§. 29. Der Monarch. 89
2. Erwerb des Monarchenrechts (Thronfolge).
a) Berufung zur Thronfolge.
§. 29.
Die deutschen monarchischen Staaten sind Erbmonarchieen,
d. h. solche, bei welchen die Thronfolge
in den Formen des Erbrechts vermittelt wird. ¹ Da aber
der zum rechtlichen Organismus consolidirte Staat ein
untheilbares Ganze mit einer monarchischen Institution
bildet, so kann auch die Thronfolgeordnung nur so geartet
sein, dass sie von mehreren nebeneinander Berechtigten
des Herrschergeschlechts immer nur Einen
zum Eintritt als Monarch beruft. Diese Aufgabe erfüllt
die jetzt in allen deutschen Staaten als Thronfolgeordnung
geltende Primogeniturordnung. ² Ihr Bestehen
beruht mithin nicht mehr allein auf einem Satze
des fürstlichen Hausrechts, sondern auf der Verfassung
selbst, welche in ihr recht eigentlich ihren Abschluss
findet. Ihre verfassungsrechtliche Bedeutung
prägt sich in den beiden Sätzen aus: 1. dass unter den
¹ Das ältere deutsche Staatsrecht kannte noch die Wahl als
Erwerbsgrund des Monarchenrechts; dann die kaiserliche Verleihung
und die privatrechtlichen Erwerbsgeschäfte jener Zeit.
² Wie das ältere fürstliche Successionsrecht im Wesentlichen
nur ein privatrechtliches Lehns- und Stammgutserbrecht war, bei
welchem auch das gemeinrechtliche Prinzip der Simultansuccession
galt; wie dann allmählich das Hausinteresse zur Einführung
der Individualsuccession in der Primogeniturordnung drängte,
wie es aber erst nach Ueberwindung vieler Schwierigkeiten und
Zwischenstufen gelang, das alte Theilungsrecht zu beseitigen, —
ist allbekannt. Vergl. Schulze, das Recht der Erstgeburt in den
deutschen Fürstenhäusern u. s. w. 1851. Held in Aegidi’s Zeitschrift
I., pag. 41 flg.