72
5 2a.
Für die im Auftrage des Eerichts vorzunehmenden Ermittelungen zur Fest-
stellung der Mieter und Pächter eines Grundstücks gemäß 8 57b des Gesetzes über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Reichs-Gesebbl. 18986 S. 713,
1915 S. 327) erhält der Gerichtsvollzieher 1 Mark für jedes festgestellte Miet,
oder Pachtverhältnis, mindestens aber 2 Mark
Werden mehr als fünf Miet= oder Pachwerhälmisse festgestellt, so erhält der
Gerichtsvollzieher für die ersten fünf die im Abs. 1 bestimmte Gebühr, für die
weiter festgestellten Miet= oder Pachtverhältnisse je 50 Pfennig.
Beschlossen Bremen, in der „Veriamminng des Senats am 23. Februar und
bekannt gemacht am 8. März 1917
Deuc und Verlag von Tari Schuinemann, Vremen