Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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5 2a. 
Für die im Auftrage des Eerichts vorzunehmenden Ermittelungen zur Fest- 
stellung der Mieter und Pächter eines Grundstücks gemäß 8 57b des Gesetzes über 
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Reichs-Gesebbl. 18986 S. 713, 
1915 S. 327) erhält der Gerichtsvollzieher 1 Mark für jedes festgestellte Miet, 
oder Pachtverhältnis, mindestens aber 2 Mark 
Werden mehr als fünf Miet= oder Pachwerhälmisse festgestellt, so erhält der 
Gerichtsvollzieher für die ersten fünf die im Abs. 1 bestimmte Gebühr, für die 
weiter festgestellten Miet= oder Pachtverhältnisse je 50 Pfennig. 
Beschlossen Bremen, in der „Veriamminng des Senats am 23. Februar und 
bekannt gemacht am 8. März 1917 
Deuc und Verlag von Tari Schuinemann, Vremen
	        
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