Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Die Zulassung kann jederzeit zurũckgenommen werden. 
Für die Veräußerung gelten die Vorschriften der §§ 3 und 4. 
§ 3. 
Eine Veräußerung und Lieferung an Erwerber, die im bremischen Staats- 
gebiet wohnen, ist uur gegen Saatkarten erlaubt, die von der Lebensmittelkommission 
auf Antrag des Erwerbers nach Prüfung des Bedarfs ausgestellt werden. Der 
Erwerber hat die Saatkarten dem Veräußerer spätestens bei Lieferung des Saatgut 
auszuhändigen. 
8 4. 
Eine Veräußerung und Lieferung au Erwerber, die außerhalb des bremischen 
Staatsgebiets wohnen, ist nur gegen die gemäß §§ 1 und 10 der Bundesratsver- 
ordnung über Hülseufrüchte von der zuständigen Behörde des Erwerbers ausgestellte 
Bescheinigung und nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Lebensmittelkommission 
erlaubt. Der Veräußerer muß sich die dem Erwerber von seiner zuständigen 
Behörde erteilte Bescheinigung spätestens bei Lieferung des Saatguts aushöndigen lassen. 
8 6. 
Juwiderhandlungen gegen die Vorschrift dieser Verordnung und gegen die 
von der Lebensmittelkommission auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen 
werden gemäß 8 14 Ziffer 5 der Bundesratsverordnung über Hülsenfrüchte mit 
Güittgms bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark 
traft. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 16. und bekanm 
gemacht am 16. März 1917. 
— — —— 
D#k und Verlag von Carl Schnemann, re
	        
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