Vorbemerkung
für die
Preussischen Ausführungsgesehe u den Reichsgesehen.
Die großen Gesetze, welche sich die einheitliche Regelung eines
ganzen Rechtsgebietes, wie des Bürgerlichen Rechtes, des Handels-
rechtes, des Civilprozeßrechtes zur Aufgabe setzen, sind organische, in sich
abgeschlossene Ganze. Um ihre Anwendung zu erleichtern und um den
Uebergang vom alten zum neuen Rechte möglichst wenig störend zu ge-
stalten, muß der Gesetzgeber noch weitere Bestimmungen treffen, welche
nicht in den Rahmen des Hauptgesetzes passen, und welche, da sie nicht
in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu regelnden Rechtsgebiete
stehen, am besten auch äußerlich von dem Hauptgesetz getrennt werden.
Deshalb werden Einführungs= und Ausführungsgesetze erlassen.
Sie enthalten einmal Uebergangsbestimmungen, die nur so lange Be-
deutung haben, als unter der Herrschaft des alten Rechtes entstandene
Rechtsverhältnisse noch vorhanden sind; sie enthalten ferner Bestim-
mungen über das Verhältnis des neuen Gesetzes zu den bisherigen Ge-
setzen desselben Rechtsgebietes. Teils werden diese ganz aufgehoben,
teils werden sie dem neuen Gesetze angepaßt, und die Rechtsgedanken,
die in dem neuen Gesetze zum erstenmale Ausdruck finden, werden auch
in die früheren Gesetze eingeführt. Ein Beispiel möge dies erläutern.
Das Bürgerliche Gesetzbuch giebt der Mutter eine der Gewalt des Vaters
über seine Kinder entsprechende elterliche Gewalt, die mit dem Wegfall
des Vaters wirksam wird. Diese elterliche Gewalt der Mutter war dem
älteren Rechte unbekannt. Das Preußische Ausführungsgesetz zum Bür-
gerlichen Gesetzbuch setzt daher überall da, wo andere privatrechtliche
Vorschriften neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch von väterlicher Gewalt
oder von väterlichem Nießbrauch reden, elterliche Gewalt und elterliche
Nutznießung an deren Stelle.
In den Nebengesetzen finden ferner ihren Platz die Grundsätze des
sogenannten internationalen Privatrechtes, das sind die Regeln darüber,
nach dem Gesetze welches Ortes das einzelne Rechtsgeschäft oder Rechts-
verhältnis, etwa ein Vertrag, ein Testament, das eheliche Güterrecht
zu beurteilen sei.
Preubisches Rechtsbuch. 1