Full text : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

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und  Laternen  angebracht  und  die  vorgeschriebenen  Bremsen  angemessen  vertheilt  sind.  Diese
Revision  ist  untenvegs  bei  jeder  Veränderung  in  der  Zusammensetzung  des  Zuges  und  so
oft  der  Aufeuthalt  es  gestattet,  zu  wiederholen.

In  den  Personenzügen  W*.  die  Zughaken  so  weit  zusammengezogen  sein,  daß
die  Federbuffer  der  Wagen  im  Zustande  der  Ruhe  sich  berühren  (siehe  übrigens  §.  28).
In  gemischten  Zügen  sind  Wagen  mit  ungewöhnlicher  uelnng  nicht  unmittelbar  vor
und  auch  nicht  unmittelbar  hinter  die  Personenwagen  zu  slellen

8.  34.
In  jedem  zur  Veforderung  von  Passagieren  bestimmten  Zuge  muß  mindestens
ein  Wagen  ohne  Passagiere  zunächst  auf  den  Tender  .
Bei  der  dem  Postwagen  zu  gebenden  Stellung  ist,  soweit  der  Bahnbekrieb  dies
gestattet,  auf  die  Bedürfnisse  des  Postdienstes  Rücksicht  zu  nehmen;  ebemmähßig  ist  die  Verwendung
  des  Postwagens  als  Schutzwagen  thunlichst  zu  vermeiden.

5S.  35.

Exkrazüge  dürfen  nicht  befördert  werden,  wenn  die  Bahn  nicht  vollständig  bewacht,
der  Zug  den  Bahnwärtern  nicht  vorher  signalisirt  und  der  nächsten  Station  ordnungsmäßig
  gemeldet  ist.

Ausnahmen  sind  nur  in  den  im  §.  3  näher  bezeichneten  Fällen  zulässig.

Arbeitszüge  dũrsen  nur  auf  bestimmte  nordnung  der  mit  der  keitung  des  Betriebes
  betraulen  verantwortlichen  oberen  Beamten  oder  deren  Vertreter  und  in  fest  abgehrenzten
  Zeiträumen  auf  der  Bahn  fahren.

Die  Vorsteher  der  beiden  angrenzenden  Stationen  müssen  von  der  Bewegung
solcher  Züge  Kenmtniß  erhalten.  betzteres  gilt  auch  von  einzelnen  Materialien-Transportwagen
  und  Dräsinen,  welche  durch  Menschenkräfte  bewegt  werden.  Dieselben  müfsen  von
einem  verantwortlichen  Beamten  begleitct  sein.

Die  von  Zügen  zu  befahrenden  Geleise  müssen  auf  der  freien  Bahustrecke  mindestens
  ½  Stunde  vor  der  Ankunft,  auf  Bahnhöfen  vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum
Einfahren,  von  allen  Fahrzeugen  geräumt  sein.

.  37.

Schneepflũge  oder  Wagen  zum  Vrechen  des  ssetteis  dürfen  nicht  vor  die  Lokomotiven
  fahrplanmäßiger  Züge  gestellt  werden.  Wo  das  Bedürfniß  einkritt,  werden  diese
Schneepflüge  oder  Wagen  dem  Zuge  in  entsprechendem  Abstande  mit  besonderen  Lokomo--tiven
  voransgeschickt.

est  mit  der  Zuglokomotive  verbundene  Schneepflüge,  wesche  nicht  auf  besonderen
Rädern  gehen,  sind  zulässig.

S.  3
Ohne  Erlaubniß  der  dazu  beullhuren  Beamten  darf  außer  den  durch  ihren
Dienst  dazu  berechtigten  Beamten  Niemand  auf  der  Lokomotive  mitfahren.

Bei  angeheizien  Lokomoliren  soll,  6%  lange  sie  vor  dem  Zuge  halten  oder  in  Ruhe
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