Volltext : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Austritt  aus  der  jüdischen  Religionsgemeinschaft  —  Auswanderungswesen.

einer  Kirche,  d.  h.  einer  der  Hrivilegierten  christlichen
  Kirchen  und  den  mit  Korporationsrechten
versehenen  Religionsgesellschaften,  und  verlangt
eine  Erklärung  des  Austretenden  in  Person
vor  dem  Richter  seines  Wohnorts  (§  1).  Der
Austretende  muß  das  zur  Selbstbestimmung  in
kirchlichen  Sachen  erforderliche  Alter  erreicht
haben.  Dasselbe  ist  im  Gebiete  des  ALV#il.
das  vollendete  14.  Lebensjahr  (ALR.  II,  11
§  40;  U,  2  §  83;  RG.  vom  26.  Okt.  1903  —
RGJ.  27,  19),  ebenso  in  Hannover  (V.  vom
31.  Juli  1826  —  Hann  .  I,  174),  Nassau
(V.  vom  22./26.  März  1808  —  v.  Bremen,  Preuß.
Volsksschule,  1905,  S.  595),  das  Konfirmationsalter
  in  Schleswig-Holstein  (Konsistorial  Bek.
vom  15.  April  1874  —  Kirchl.  Anl.  21),  Frankfurt
  a.  M.  (V.  vom  5.  Sept.  1811  —  v.  Bremen
a.  a.  O.),  das  18.  Lebensjahr  in  Kurhessen  (G.
vom  23.  Okt.  1848  §  4  —  KurhesseEb  S.  133);  das
21.  Lebensjahr  in  den  ehemals  bayr.  Gebietsteilen
  (Edikt  vom  21.  Mai  1818  8  5).  Nach  den
Motiven  zur  Regierungsvorlage  soll  der  A.
des  Baters  aus  der  Kirche  auch  für  diesenigen
  Kinder  wirksam  sein,  die  zu  dieser  Zeit
noch  „Rirchlich  unselbständig  waren“  (so  auch
die  zitierte  Hann  V.  §  4  und  die  Kurhess  V.
vom  13.  April  1853  §  4  —  Kurhessch  S.  33).
Der  A.  der  Mutter  nach  dem  Tode  des  Vaters
hat  nicht  diese  Wirkung  (s.  8G.  vom  1.  Juli
1901  —  f  I.  22,  225;  a.  A.:  Appellgericht
Kiel  —  Kirchl.  ABl.  1874,  19;  1878,  13).  Rüchsichtlich
  des  Ubertritts  von  einer  Kirche  zur
andern  bleibt  es  bei  dem  bestehenden  Recht
1  Abs.  2  des  G.);  im  Gebiet  des  ALR.  U,  11
98  41,  42  geschieht  er  durch  ausdrückliche  Erklärung
  oder  durch  Teilnahme  an  den  besonderen
  Religionshandlungen  der  andern  Partei.
Das  zitierte  Kurhess  G.  ⅛  4  verlangt  „Anzeige
bei  dem  Pfarrer".  Im  schlesw.holst.  Recht
sind  bestimmte  Formalitäten  nicht  vorgeschrieben
  (Konsistorialschreiben  vom  17.  Okt.  1879  —
Chalybäus  Samml.  1902  S.  201).  Zur  Befreiung
  von  den  Lasten  des  bisherigen  Verbandes
  ist  aber  die  gesetzliche  Form  notwendig
(§  1  Abs.  3  des  G.).  Der  Aufnahme  der  Austrittserklärung
  muß  ein  Antrag  vorangehen,
der  von  dem  Richter  dem  Vorstande  der
Kirchengemeinde  mitzuteilen  ist.  Die  Aufnahme
der  Austrittserklärung  findet  frühestens  vier
Wochen,  spätestens  sechs  Wochen  nach  Eingang
  des  Antrages  statt  (65  2  des  G.).  Der
Austretende  wird  von  den  auf  der  perfönlichen
  Kirchengemeindeangehörigkeit  beruhenden
  Lasten  mit  dem  Schluß  des  auf  die  Austrittserklärung
  folgenden  Kalenderjahres  befreit
E  3  des  G.).  Zu  den  Kosten  eines  außerordentlichen
  Baues,  dessen  Notwendigkeit  vor
Ablauf  des  Erklärungsjahres  festgestellt  ist,
trägt  er  noch  bis  zum  Ablaufe  des  zweiten
Kalenderjahres  bei  (§  3  Abs.  2  des  G.).  Zur
Ausführung  des  Gesetzes  ist  die  JMInstr.  vom
13.  Juni  1873  (JM  Vl.  183)  ergangen.
Austritt  aus  der  jüdischen  Religionsgemeinschaft
  s.  Synagogengemeinden.
Ausverkäufe.  Die  Abhaltung  von  A.  ist
gesetzlich  bisher  nicht  geregelt.  Auf  Grund
des  G.  zur  Behämpfung  des  unlauteren  Wettgewerbs
  vom  27.  Mai  1896  (Rl.  145)  —  .  Unauterer
  Wettbewerb  —  kann  gegen  A-.

v.  Bitter,  Handwörterbuch  der  preußischen  Verwaltung.

 

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strafrechtlich  vorgegangen  werden,  wenn  über
den  Anlaß  oder  den  Zweck  des  A.  unrichtige
Angaben  tatsächlicher  Art  gemacht  werden.  Ein
solcher  Fall  liegt  vor,  wenn  Waren,  die  der  Verfügung
  des  Konkursverwalters  nicht  mehr  unterstehen,
  als  Konkurswaren  ausverkauft  werden
(RS.  vom  10.  Wärz  1902  —  Goltdammers  Arch.
49,  135)  oder  wenn  ein  Ausverkauf  von  Warenbeständen,
  die  bei  einem  Brandunglück  durch
Feuer  oder  Wasser  beschädigt  worden  oder  unbeschädigt
  geblieben  sind,  zu  enorm  billigen
Preisen  angekündigt  wird  und  tatsächlich  zugleich
  und  vermengt  mit  diesen  Waren  Waren
aus  einem  andern  Lager  zu  gewöhnlichen  oder
gar  erhöhten  Preisen  verkauft  werden  (RSt.
34,  163).  Bei  einem  A.  ist  der  Nachschub  einzelner
  Waren  in  geringem  Umfange  zulässig,
wenn  der  Verkäufer  an  der  Acbsicht  festhält,
durch  den  Verkauf  die  Beendigung  seines  Geschäfts
  herbeizuführen  (R#t.  30,  256).  Dagegen
  ist  mit  der  Ankündigung  eines  Totalausverkaufs,
  wodurch  ein  vorhandenes  Warenlager
  in  tunlichst  kurzer  Zeit  geräumt  werden
soll,  der  Aachschub  großer  Warenmengen  nicht
vereinbar  (Rt.  37,  359).
Auswandererschiffe  sind  nach  §  37  des
Auswanderungsgesetzes  vom  9.  Juni  1897
(R#l.  463)  alle  nach  außereuropäischen  Häfen
bestimmte  Seeschiffe,  mit  welchen,  abgesehen
von  den  Kajütspassagieren,  mindestens  25  Beisende
  befördert  werden  sollen.  Im  Interesse
einer  sicheren  Beförderung  der  Auswanderer
hat  das  genannte  Gesetz  den  Auswanderungsunternehmern
  in  bezug  auf  die  A.  bestimmte  Verpflichtungen
  auferlegt,  welche  der  Bundesrat
durch  die  AusfBek.  vom  14.  März  1898  (Rol.
57)  nebst  Abänderungen  vom  29.  Febr.  1904
(Rö#l.  136)  und  20.  Dez.  1905  (Röl.  779)
geregelt  hat.  In  diesen  Vorschriften  werden
sehr  eingehende  Anordnungen  getroffen  über
die  Beschaffenheit,  Einrichtung  und  Ausrüstung
der  Schiffe,  über  die  Beköstigung,  Bedienung
und  Krankenbehandlung  der  Auswanderer,
über  die  Sicherheits=  und  Rettungsvorschriften,
über  die  ärztliche  Untersuchung  der  Reisenden
und  der  Schiffsbesatzung,  über  die  Besichtigung
der  Schiffe  und  die  Einschiffung  der  Auswanderer,
  sowie  endlich  über  die  Behandlung  und
Versorgung  der  Auswanderer  während  der
ahrt.
F  Auswanderungswesen.  I.  Die  Staatsraison
des  17.  Jahrh.  ging  in  Deutschland  nach  den
Verwüstungen  des  Dreißigjährigen  Krieges
dahin,  das  Anwachsen  der  Bevölkerungszahl
nach  Möglichkeit  zu  fördern.  Diese  Bevölhkerungspolitik
  äußerte  sich  in  der  Weise,  daß  die
Einwanderung  aus  dem  Auslande  und  die
Ansetzung  ausländischer  Kolonisten  und  Gewerbetreibender
  möglichst  erleichtert  und  unterstützt,
  der  einheimischen  Bevölkerung  dagegen
die  Auswanderung  nach  Möglichkeit  erschwert
wurde.  Leibeigene  und  Hörige  durften  ihr
Gut,  also  auch  das  Land,  nur  mit  Erlaubnis
der  Herrschaft  verlassen,  aber  auch  in  bezug
auf  die  Personen  freien  Standes  wurde  „gemeinschädlichen“
  Auswanderungen  durch  Verbote
  entgegengetreten.  Bei  erlaubten  Auswanderungen
  mußte  der  Auswanderer  besondere
Abgaben  —  Abzugs-,  Abfahrtsgeld  (s.  d.)  —  ent-11