Blätter
für
Uechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Nr. 14. Samstag, den p. Juli 1842.
Geitrag zur Lehre vom Manikestationseide.
Von Herrn Dr. Feust zu Fürth.
Der Eröffnung des Konkurses pflegt gewöhnlich
ein Präliminar-Verfahren 1) vorher zu gehen,
um die Vermögens-Verhältnisse des Schuldners zu
prüfen und aktenmäßig auszumitteln, ob im gegebenen
Falle wirklich die Bedingung des Konkurses, — Unzulänglichkeit
des schuldnerischen Vermögens zur
Befriedigung der bekannten Gläubiger oder wenigstens
Gefahr eines Verlustes der Letzteren durch
längeres Zuwarten, — 2) vorhanden sey.
Es fragt sich nun, ob der Gemeinschuldner
schon im Laufe jenes, nicht selten Jahre lang sich
fortschleppenden präparatorischen Verfahrens zur
Leistung des Manifestationseides angehalten werden
könne. Diese Frage dürfte zu verneinen seyn.
Denn:
1) die einschlägige Stelle der Gerichts-Ordnung
Kap. 19, §. 20, wonach der Schuldner
auf Begehren des curatoris bonorum oder der
Gläubiger den Manifestationseid zu leisten verbun-1)
Gemeiniglich Debitwesen genannt, vergl. Martin's
Lehrbuch des deutschen gem. dürg. Prozesses, 8. 326.,
(Ausg. 12.)
2) Cod. jud. Kap. 19, §. 3, dann Annotatlonen,
S. 617— 618.