Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  14.  Samstag,  den  p.  Juli  1842.

Geitrag  zur  Lehre  vom  Manikestationseide.
Von  Herrn  Dr.  Feust  zu  Fürth.

Der  Eröffnung  des  Konkurses  pflegt  gewöhnlich
  ein  Präliminar-Verfahren  1)  vorher  zu  gehen,
um  die  Vermögens-Verhältnisse  des  Schuldners  zu
prüfen  und  aktenmäßig  auszumitteln,  ob  im  gegebenen
Falle  wirklich  die  Bedingung  des  Konkurses,  —  Unzulänglichkeit
  des  schuldnerischen  Vermögens  zur
Befriedigung  der  bekannten  Gläubiger  oder  wenigstens
  Gefahr  eines  Verlustes  der  Letzteren  durch
längeres  Zuwarten,  —  2)  vorhanden  sey.

Es  fragt  sich  nun,  ob  der  Gemeinschuldner
schon  im  Laufe  jenes,  nicht  selten  Jahre  lang  sich
fortschleppenden  präparatorischen  Verfahrens  zur
Leistung  des  Manifestationseides  angehalten  werden
  könne.  Diese  Frage  dürfte  zu  verneinen  seyn.

Denn:

1)  die  einschlägige  Stelle  der  Gerichts-Ordnung
  Kap.  19,  §.  20,  wonach  der  Schuldner
auf  Begehren  des  curatoris  bonorum  oder  der
Gläubiger  den  Manifestationseid  zu  leisten  verbun-1)

  Gemeiniglich  Debitwesen  genannt,  vergl.  Martin's
Lehrbuch  des  deutschen  gem.  dürg.  Prozesses,  8.  326.,
(Ausg.  12.)

2)  Cod.  jud.  Kap.  19,  §.  3,  dann  Annotatlonen,
S.  617—  618.