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Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Paragrapben können in einzelnen
Fällen vom Vorstande mit Genehmigung der Regierung gestattet werden.
« Die Grasnutzung bis zum Wasserspiegel behalten die Adjazenten.
S. 19.
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Verbandes über das Eigenthum
von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von Grundgerechtigkeiten
und über besondere, auf spejiellem Rechtstitel beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten
gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden
alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes oder die vorgebliche
Beeinträchtigung eines Genossen betreffenden Beschwerden von dem
Vorstande untersucht und entschieden, soweit sie nicht vorstehend an eine andere
Behörde verwiesen sind. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem
Theile der Rekurs an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von
der Bekanntmachung des Bescheides an gerechnet, beim Vorstande angemeldet
werden muß.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei seeiltem.
rt entscheidet nach Stimmenmehrheit. Ein weiteres Rechtsmittel findet
nicht statt. "
Die Schiedsrichter werden vom Vorstande auf drei Jahre gewählt.
Wählbar ist jeder Inländer, der in seiner Gemeinde zu öffentlichen Gemeindeämtern
wählbar und nicht Mitglied des Verbandes ist.
F. 20.
Die vollendeten gemeinschaftlichen Anlagen müssen vom Kommissarius
der Regierung zu Frankfurt a. d. O. unter Zuziehung eines Bautechnikers abgenommen
werden.
C. 21.
Der Verband ist der Oberaufsicht des Staats, welche von der Regierun
zu Frankfurt a. d. O. und von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten
nach Maaßgabe dieses Statuts und sonst in dem Umfange und mit
den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen, ausgeübt
wird, unterworfen. # «
Aenderungen der Bestimmungen dieses Statuts können nur mit landesherrlicher
Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Inysiegel.
Gegeben Berlin, den 8. Mai 1868.
(#. S.) Wilhelm.
v. Selchow. Leonhardt.
(N. 7114—7115.) 76“ (Nr. 7115.)