Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  dieses  Paragrapben  können  in  einzelnen
  Fällen  vom  Vorstande  mit  Genehmigung  der  Regierung  gestattet  werden.
«  Die  Grasnutzung  bis  zum  Wasserspiegel  behalten  die  Adjazenten.

S.  19.

Streitigkeiten  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das  Eigenthum
von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von  Grundgerechtigkeiten
  und  über  besondere,  auf  spejiellem  Rechtstitel  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten
  gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.  Dagegen  werden
  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes  oder  die  vorgebliche
  Beeinträchtigung  eines  Genossen  betreffenden  Beschwerden  von  dem
Vorstande  untersucht  und  entschieden,  soweit  sie  nicht  vorstehend  an  eine  andere
Behörde  verwiesen  sind.  Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem
Theile  der  Rekurs  an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von
der  Bekanntmachung  des  Bescheides  an  gerechnet,  beim  Vorstande  angemeldet
werden  muß.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  zwei  seeiltem.
rt  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.  Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet
nicht  statt.  "

Die  Schiedsrichter  werden  vom  Vorstande  auf  drei  Jahre  gewählt.
Wählbar  ist  jeder  Inländer,  der  in  seiner  Gemeinde  zu  öffentlichen  Gemeindeämtern
  wählbar  und  nicht  Mitglied  des  Verbandes  ist.

F.  20.

Die  vollendeten  gemeinschaftlichen  Anlagen  müssen  vom  Kommissarius
der  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  unter  Zuziehung  eines  Bautechnikers  abgenommen
  werden.

 

C.  21.

Der  Verband  ist  der  Oberaufsicht  des  Staats,  welche  von  der  Regierun
zu  Frankfurt  a.  d.  O.  und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  und  sonst  in  dem  Umfange  und  mit
den  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen,  ausgeübt
wird,  unterworfen.  #  «

Aenderungen  der  Bestimmungen  dieses  Statuts  können  nur  mit  landesherrlicher
  Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Inysiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  Mai  1868.

(#.  S.)  Wilhelm.

v.  Selchow.  Leonhardt.

 

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