Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Nur  jene  Erwerbungen,  welche  das  Familienhaupt  aus  seinem  Privatvermögen  macht,
wachsen  dann  dem  Stammgute  zu,  wenn  er  weder  unter  Lebenden  noch  von  Todeswegen
darüber  verfügt  hat.

Artikel  III.
Die  Ausübung  der  beiden  fürstlichen  Häusern  gemeinsamen  Rechte  steht  dem  Seniorat
zu,  welches  der  in  Lebensjahren  ältere  jeweilige  Chef  der  Linien  inne  hat.

Artikel  IV.

In  jeder  der  beiden  fürstlichen  Linien  ist  die  Primogenitur  mit  agnatisch-linealer  Erbfolge
  durch  Specialstatut  eingeführt  und  wird  aufrecht  erhalten.  Die  Nachgebornen  sind  von
der  Verwaltung  und  Nutzung  des  Stammgutes  ausgeschlossen  und  auf  die  Appanage  gewiesen:
die  Töchter  erhalten  aus  dem  Stammgute  lediglich  Deputate  und  Ausstattung;  die  Wittwe
eines  Erstgebornen  Witthum  und  Wiedererlage  nach  Ehevertrag.

Artikel  V.

Die  in  beiden  fürstlichen  Häusern  durch  den  fürstlich  Oettingen-Spielberg'schen  Familien-Vertrag
  vom  21.  April  1838  und  durch  den  fürstlich  Oecttingen-Wallerstein'schen  Familien-Vertrag
  vom  23.  Juni  1836  bereits  errichteten  Secundo-Genituren  bleiben  unverändert
fortbestehen.

Artikel  VI.

Das  jeweilige  Haupt  einer  Linie  übt  die  Verwaltung  des  seiner  Linie  angehörigen  Hausund
  Stammvermögens  selbständig  und  unabhängig  von  der  andern  Linie  nach  Maßgabe  der
speciellen  Hausgesetze  aus.  Durch  letztere  ist  für  jede  Linie  das  Gebot  —  das  Stammgut
in  seiner  Substanz  zu  erhalten  —  und  das  Verbot  von  Veräuserungen,  Belastungen  und
Theilungen  als  Schranke  vorgezeichnet;  nur  mit  Zustimmung  aller  zeitlich  lebenden  Agnaten
können  Veräußerungen  giltig  vorgenommen  werden;  nur  mit  der  gleichen  Zustimmung  ist  eine
Aufnahme  von  Schulden  mit  Versicherung  auf  das  Stammgut,  jedoch  ohne  Veränßerlichkeit
der  Substanz  gestattet,  wenn  unabweisliche  Nothwendigkeit  vorliegt  oder  entschiedener  nachhaltiger
Nutzen  dadurch  erzielt  wird.

Minderjährige  Agnaten  werden  durch  Vormünder  vertreten.

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