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Nur jene Erwerbungen, welche das Familienhaupt aus seinem Privatvermögen macht,
wachsen dann dem Stammgute zu, wenn er weder unter Lebenden noch von Todeswegen
darüber verfügt hat.
Artikel III.
Die Ausübung der beiden fürstlichen Häusern gemeinsamen Rechte steht dem Seniorat
zu, welches der in Lebensjahren ältere jeweilige Chef der Linien inne hat.
Artikel IV.
In jeder der beiden fürstlichen Linien ist die Primogenitur mit agnatisch-linealer Erbfolge
durch Specialstatut eingeführt und wird aufrecht erhalten. Die Nachgebornen sind von
der Verwaltung und Nutzung des Stammgutes ausgeschlossen und auf die Appanage gewiesen:
die Töchter erhalten aus dem Stammgute lediglich Deputate und Ausstattung; die Wittwe
eines Erstgebornen Witthum und Wiedererlage nach Ehevertrag.
Artikel V.
Die in beiden fürstlichen Häusern durch den fürstlich Oettingen-Spielberg'schen Familien-Vertrag
vom 21. April 1838 und durch den fürstlich Oecttingen-Wallerstein'schen Familien-Vertrag
vom 23. Juni 1836 bereits errichteten Secundo-Genituren bleiben unverändert
fortbestehen.
Artikel VI.
Das jeweilige Haupt einer Linie übt die Verwaltung des seiner Linie angehörigen Hausund
Stammvermögens selbständig und unabhängig von der andern Linie nach Maßgabe der
speciellen Hausgesetze aus. Durch letztere ist für jede Linie das Gebot — das Stammgut
in seiner Substanz zu erhalten — und das Verbot von Veräuserungen, Belastungen und
Theilungen als Schranke vorgezeichnet; nur mit Zustimmung aller zeitlich lebenden Agnaten
können Veräußerungen giltig vorgenommen werden; nur mit der gleichen Zustimmung ist eine
Aufnahme von Schulden mit Versicherung auf das Stammgut, jedoch ohne Veränßerlichkeit
der Substanz gestattet, wenn unabweisliche Nothwendigkeit vorliegt oder entschiedener nachhaltiger
Nutzen dadurch erzielt wird.
Minderjährige Agnaten werden durch Vormünder vertreten.
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