Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

124  XIX.

Artikel  13.
Die  Großherzoglich  Badische  Regierung  behält  sich  für  den  gegenwärtigen  Vertrag  die
Zustimmung  der  Stände,  soweit  diese  erforderlich  ist,  vor.
Artikel  14.

Die  Königlich  Bayerische  Regierung  trifft  die  vorstehenden  Vereinbarungen  unter  dem
Vorbehalte,  daß  die  Kosten  der  Grunderwerbung  für  die  auf  bayerischem  Gebiete  auszuführende
  Bahnstrecke  durch  die  Interessenten  gedeckt  werden  und  daß  die  erforderlichen  Geldmittel
  die  gesetzliche  Bewilligung  finden.

Artikel  15.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  ausgefertigt  worden.  Die
Auswechslung  der  Ratifikationsurkunden  soll  baldmöglichst  erfolgen.

So  geschehen  zu  München,  den  27.  Oktober  1901.

gez.  Eugen  Zittel  gez.  Heinrich  Frauendorfer
Gr.  Bad.  Geheimerath.  k.  b.  Ministerialrath.
(I.  S.)  (L.  S.)
Verorduung.

(Vom  16.  Juni  1902.)
Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Walz=  und  Hammerwerken  betreffend.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  aus  Großherzoglichem  Staatsministerium  vom
18.  Juli  1892  wird  verordnet:

Die  Befugnisse,  welche  in  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  27.  Mai  d.  J.,
betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Walz=  und
Hammerwerken,  —  Reichsgesetzblatt  Seite  170  —  der  höheren  Verwaltungsbehörde
übertragen  sind,  werden  durch  das  Bezirksamt  wahrgenommen.

Karlsruhe,  den  16.  Juni  1902.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.
Vat.  Franz.

Drruck  und  Verlag  von  Malsch  &4  Vogel  in  Kartsrube.