thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Gesetz,  betreffend  die  dienstliche  Stellung  der  den  Amts-Vorständen  beigegebenen  Beamten  der  Oberämter.
Vom  16.  März  1873.

Karl  „  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen=  Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Art.  1.

Den  Oberamts-Aktuaren  werden  die  Dienstrechte  der  Staatsdiener  im  Sinne  des
§.  3  des  Gesetzes  über  die  Verhältnisse  der  Civilstaatsdiener  vom  28.  Juni  1821
(Reg.  Blatt  S.  441)  verliehen.

Den  zur  Zeit  der  Erlassung  dieses  Gesetzes  bereits  angestellten  Oberamts-Aktuaren
werden  die  auf  ihren  bisherigen  Stellen  zugebrachten  Dienstjahre  von  der  Zeit  ihrer
in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  22.  Juli  1839  (Reg.  Blatt  S.  507)  Art.  1  erfolgten
Bestellung  an  in  die  pensionsberechtige  Dienstzeit  eingerechnet,  wogegen  sie  die  gesetzlichen
Beiträge  zu  dem  Wittwen=  und  Waisen-Pensionsfonds  der  Civilstaatsdiener  aus  dem
auf  ihren  bisherigen  Stellen  bezogenen  Gehalt  für  die  zurückgelegte  Dienstzeit  in  angemessenen
  Fristen  nachzuzahlen  haben.

Die  Oberamts-Aktuare  haben  die  Vorstände  der  Oberämter  in  sämmtlichen  Zweigen
der  Bezirksverwaltung  unter  der  Verantwortlichkeit  der  letzteren  zu  unterstützen.  Es
können  ihnen  aber  auch  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  bestimmte  Geschäfte  zur
selbstständigen  Erledigung  mit  eigener  Verantwortlichkeit  zugewiesen  werden,  übrigens  in
stets  widerruflicher  Weise  und  unbeschadet  des  dem  Oberamtmann  als  Amtsvorstand
zustehenden  Aufsichtsrechts.

Zur  Bekleidung  von  Oberamtsaktuars-Stellen  ist  die  Erstehung  der  höheren  Dienstprüfung
  im  Departement  des  Innern  erforderlich.

Der  K.  Regierung  bleibt  überlassen,  den  Titel  der  Oberamts-Aktuare  im  Wege
der  Verordnung  zu  ändern.

Die  Bestimmung  ves  dritten  Absatzes  des  §.  71  des  Verwaltungs=  Edikts,  das
Heirathsverbot  der  Oberamts-Aktuare  betreffend,  wird  hiemit  aufgehoben.