KM 52. 979
Art. 266.
Die bei den Gerichten anfallenden Schreibgebühren werden, soferne sie nicht aus der
Staatskasse bezahlt werden müßten, den Gerichtsschreibern für die Besorgung des Schreib-
werkes zugewendet.
Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt das Staatsministerium der Justiz.
Art. 267.
Die Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen des Staates erfolgt durch die
Nentämter im Wege des administrativen Zwangsvollzuges.
Durch Königliche Verordnung kann das Vollstreckungsrecht auch anderen Verwaltungs-
behörden eingeräumt werden.
Die Mitwirkung der Rentämter bei der Beitreibung rückständiger Geldstrafen wird
gleichfalls durch Rönigliche Berordnung geregelt.
Art. 268.
Den Behörden und Stellen ist untersagt, die Umschreibung des Erwerbs= oder Besitz-
titels über Liegenschaften oder gleichgeachtete Rechte in den Steuerkatastern, Hypotheken-
oder Grundbüchern eher vorzunehmen, als der Nachweis über die Entrichtung oder Hinter-
legung der treffenden Gebühren vorgelegt ist.
Art. 269.
Durch Königliche Verordnung kann bestimmt werden, daß und welche in die Staats-
kasse fließende Gebühren außer den im Gesetze besonders bezeichneten Fällen durch Ver-
wendung von Gebührenmarken zu entrichten sind.
Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, Vorschriften über die Anfertigung
und den Verkauf sowie über die Zeit und Art der Verwendung dieser Marken zu erlassen
und zugleich zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die nicht in vorgeschriebener
Weise verwendeten Gebührenmarken als nicht verwendet angesehen werden.
Art. 270.
Oeffentliche Beamte oder Bedienstete, welche die vorgeschriebene Verwendung der nor-