Metadaten : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

244  —  Nr.  42  —

Landesherrliche  Verordnung.

(Vom  19.  Angust  1918.)

Anderung  der  Verordnung  über  die  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  in  der  Justiz  und  der
inneren  Verwaltung  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  Antrag  Unserer  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  sowie  nach  Anhörung
Unseres  Staatsministeriums  verordnen  Wir  hiermit,  was  folgt:

Artikel  1.

Unsere  Verordnung,  die  Vorbereitung  zum  höheren  öffentlichen  Dienst  in  der  Justiz  und
der  inneren  Verwaltung  betreffend,  vom  15.  Mai  1907  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  183)
in  der  Fassung  der  Verordnungen  vom  14.  Mai  1908  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  115)
und  vom  26  August  1909  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  447)  wird  in  nachstehender  Weise
geändert:

I.  §  1  erhält  folgenden  Absatz  2:

2.  Darüber,  ob  eine  dem  Deutschen  Reich  nicht  angehörige  Universität  als  gleichwertig
im  Sinne  des  Absatz  1  Buchstabe  a  mit  einer  deutschen  Universität  zu  gelten  hat,  entscheidet
das  Justizministerium.

II.  §  2  erfährt  folgende  Anderungen:

1.  Im  Absatz  1  erhält  Buchstabe  d  folgende  Fassung:

ad.  Bürgerliches  Reichsrecht  (Bürgerliches  Gesetzbuch  nebst  reichsrechtlichen  Ergänzungen)
und  badisches  Landesprivatrecht;
2.  An  die  Stelle  des  Absatz  2  tritt  folgende  Vorschrift:
2.  Die  Studierenden  der  Rechtswissenschaft  haben  sich  außerdem  mindestens  an  folgenden
Übungen  mit  Erfolg  zu  beteiligen:

an  einer  exegetischen  Ubung  im  römischen  Recht;
4.l  an  zwei  Übungen  im  deutschen  bürgerlichen  Recht;
.  an  einer  zivilprozessualen,  das  bürgerliche  Recht  mitumfassenden  Übung;
.  an  einer  Ubung  im  Strafrecht;
.  an  einer  Übung  im  Staats=  oder  Verwaltungsrecht.

3.  Im  Absatz  3  werden  die  Worte  „aus  dem  Lehrkreise  der  philosophischen  Fakultät“
ersetzt  durch  die  Worte:  „aus  dem  Lehrkreise  der  philosophischen  oder  naturwisseuschaftlichen
Fakultät.“

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