VIII. 89
Verordnung.
(Vom 26. Februar 1910.)
Die Führung des Verzeichnisses der angemeldeten Körperschaften, Anstalten und rechtsfähigen
wirtschaftlichen Vereine (Körperschaftsverzeichnis) betreffend.
Zum Vollzug der landesherrlichen Verordnung vom 22. Jannar 1910 über den Nachweis
der Rechtspersönlichkeit und der Befugnis zur Vertretung juristischer Personen (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 62 ff.) wird verordnet, wie folgt:
81.
Das Körperschaftsverzeichnis wird vom Bezirksamt nach anliegendem Vordruck geführt—.
Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer Verfügung des Bezirksamts. Jede Eintragung «
ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und durch einen alle Spalten des Vordrucks
durchschneidenden Querstrich von der folgenden Eintragung zu trennen.
82.
Unter jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung zu vermerken. Die Eintragung ist
vom Registerführer zu unterschreiben.
Bei jeder Eintragung ist am Schlusse auf die Stelle der Akten zu verweisen, wo sich
die zu Grunde liegende bezirksamtliche Verfügung befindet.
Jede Eintragung ist in den Akten bei der bezirksamtlichen Verfügung zu vermerken.
84.
Anderungen des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind unter einer neuen
laufenden Nummer in derjenigen Spalte des Verzeichnisses einzutragen, in welcher sich die
zu ändernde oder zu löschende Eintragung befindet. Eine Eintragung, die durch eine spätere
Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist rot zu unterstreichen oder in einer ihre Leserlichkeit
nicht beeinträchtigenden Weise durchzustreichen.
Im Verzeichnis darf nichts radiert oder sonst unleserlich gemacht werden; auch sind Aus-
streichungen und Einschaltungen zu vermeiden.
Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen,
sind neben dieser Eintragung in der Spalte „Bemerkungen“ zu berichtigen.
8 5.
Das Verzeichnis wird in dauerhaftem Bande geführt und ist mit laufenden Seitenzahlen
zu versehen.
Es ist dazu Papier der Verwendungsklasse 2 a zu benützen.
Die Größe der Blätter soll in der Höhe 40 1, in der Breite 207/ cmm betragen.