Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§  139.  Die  Staatsaufsicht.  Art.  154.  549

ist;  letztere  ist  also  solchen  Falles  Bedingung  und  Voraussetzung  der  Rechtswirklamkeit
  der  betreffenden  Rechtshandlung.  (Siehe  hiezu  die  Bestimmungen  des
Art.  159.)

Das  staatsaufsichtliche  Einschreiten  geschieht  entweder  von  Amtswegen  oder
auf  Beschwerde  bezw.  Anrufen  der  im  einzelnen  Falle  Beteiligten;  doch  auch
letzteren  Falles  findet  es  nur  statt,  wenn  ein  durch  Art.  156  und  157  mit  159
geschaffenes  Verhältnis  zwischen  dem  Staate  einerseits  und  der  seiner  Aufsicht  unterstellten
  Gemeinde  andrerseits  vorliegt;  weiter  aber  hat  die  Geltendmachung  der
Staatsaufsicht  in  jedem  Falle  —  also  auch,  wenn  einem  Einzelnen  ein  Beschwerderecht
  zusteht  —  von  Amtswegen  dann  zu  erfolgen,  wenn  eine  Verletzung
des  Art.  157  Abs.  I  Ziff.  1—4  gegeben  ist.

Die  Ausübung  der  Staatsaufsicht  ist  eine  Verwaltungsthätigkeit  des
Staates  und  trägt  ein  diesbezüglicher  Beschluß  nicht  den  Charakter  einer  verwaltungsrechtlichen
  Entscheidung;  staatsaufsichtliche  Verfügungen  oder  Beschlüsse
können  daher  auch  in  der  Regel  nicht  auf  dem  Verwaltungsrechtswege  angefochten
werden'),  nur  mit  Ausnahme  des  Art.  10  Ziff.  2  des  Verw.-Ger.-Hofs-Ges.),
nämlich  dann,  „wenn  von  einer  Gemeinde  behauptet  wird,  daß  durch  solche  Verfügungen
  das  ihr  gesetzlich  zustehende  Verwaltungsrecht  verletzt  oder  daß  ihr  eine
gesetzlich  nicht  begründete  Leistung  auferlegt  sei.“  —

Die  allgemeinen  Grundsätze  über  Rechtskraft  und  deren  Wirkung  finden
aber  auch  auf  staatsaufsichtliche  Beschlüsse  und  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden
  Anwendung,  in  welchen  über  das  Bestehen  oder  Nichtbestehen  von  gesetzlichen
  Verpflichtungen  der  Gemeinden  Entscheidung  getroffen  wird,  ferner  sind
Einwendungen  gegen  staatsaufsichtliche  Aufforderungen  im  Sinne  des  Art.  157
Abs.  V  der  Gem.-Ordn.  an  die  14tägige  Beschwerdefrist  nicht  gebunden.  (Entsch.
des  Verw.-Ger.-Hofes  vom  21.  Januar  1881  Bd.  2,  501  ff.).

Ueberhaupt  ist  die  Ausübung  der  Staatsaufsicht  in  der  Regel  an  keine
Frist  gebunden  (Ausnahmen  siehe  Art.  88  Abs.  VII  und  Art.  135  Abs.  III).

Endlich  ist  noch  zu  bemerken,  daß  die  Vorschriften  des  Art.  157  der  Gem.=Ordn.
  auf  staatsaufsichtliche  Verfügungen  gegenüber  den  Kirchenverwaltungen  und
Kirchengemeinden  keine  Anwendung  finden  (Entsch,  des  Verw.-Ger.-Hofes  Bd.  2,
495  und  499  Nr.  IV).  #

Vergl.  auch  die  Min.-Entsch,  vom  7.  August  1881  und  vom  19.  Juli  1892,
die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  der  Gemeinden  und  Distrikte  betreffend  (Web.  15,
386  und  21,  679).

Siehe  endlich  auch  noch  Sternaus?""),  Wörterbuch  für  Bürgermeister  2c.
unter  „Staatsaufsicht“  S.  193,  538  und  besonders  652  ff.

Zu  Art.  154.

1)  Die  Staatsaufsicht  besteht  in  der  Wahrung  des  gesetzlichen  Standpunktes
  bezw.  in  der  Aufrechterhaltung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  gegenüber
den  Gemeinden  durch  die  hiezu  berufenen  Staatsbehörden,  speziell  in  der  Fürsorge
  des  Staates  dafür,  daß  von  den  Gemeinden  einerseits  die  ihnen  nach  Gesetz
obliegenden  Verpflichtungen  erfüllt,  und  andrerseits  die  der  gemeindlichen  Selbstverwaltung
  im  einzelnen  Falle  gezogenen  Schranken  nicht  überschritten,  besonders
auch  in  den  vom  Gesetze  vorgesehenen  Fällen  die  Genehmigung  der  vorgesetzten
Verwaltungsbehörde  erholt  werde.  "  "

Diese  Wahrung  des  Gesetzes  erfolgt  in  der  Regel  in  der  Weise,  daß  die
Gemeinden  vom  Staate  angehalten  werden,  ihren  gesetzlichen  Verbindlichkeiten
nachzukommen,  daß  gegebenen  Falles  die  Staatsbehörde  das  von  der  Gemeinde
Unterlassene,  gesetzlich  Gebotene  selbst  anordnet  und  durchführt  (bezw.  gesetzlich
Verbotene  einstellt  oder  aufhebt),  eventuell  auch  die  betreffenden  Beamten  oder

*)  Andrerseits  können  Verwaltungsrechtssachen  nicht  auf  dem  Wege  der  Erlassung  staats.
aufsichtlicher  Verfügungen  oder  Beschlüsse  erledigt  werden.  #  ç

**)  Die  zu  Art.  10  Ziff.  2  ergangenen  Entsch,  des  Verw.-Ger.-Hofes  siehe  unten  bei  Anm.  4.

*#P*)  Ein  für  den  Gebrauch  in  der  Praxis  sehr  empfehlenswertes  Nachschlagewerk,  besonders
auch  wertvoll  für  die  Gemeindebehörden,  erschienen  im  Verlage  von  Brügel  &  Sohn.  Ansbach  1898.