Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

1178.

Z.  Als  Grenze  für  den  Gesamtraumgehalt  dienende  Marken  müssen  mindestens  1  Zentimeter,
  bei  den  Milchmaßen  mindestens  5  Zentimeter  unterhalb  des  oberen  Randes  liegen.

4.  Hähne,  die  zur  Begrenzung  des  Maßraums  dienen,  und  Abflußrohre  müssen  derart
ausgeführt  und  angebracht  sein,  daß  die  Messungen  zuverlässig  und  unzweideutig  sind  und
auch  bei  geringer  Schiefstellung  des  Meßwerkzeugs  keine  im  Verhältnis  zur  Fehlergrenze  in
Betracht  kommenden  Verschiedenheiten  aufweisen.

Die  Hahnfassungen  der  gläsernen  Meßwerkzeuge  dürfen  Teile  des  Maßraums  nicht
derart  verdecken,  daß  unvollständige  Füllungen  und  Entleerungen  unbemerkt  bleiben  können.

5.  Zulässig  sind  Hilfseinrichtungen  zur  Erleichterung  der  Benutzung  oder  Berichtigung
der  Meßwerkzeuge,  auch  solche,  die  in  den  Maßraum  hineinreichen,  wenn  sie  nur  die  Messung
nicht  beeinträchtigen.

6.  Gläserne  Meßwerkzeuge  dürfen  ungefähr  bis  zur  Hälfte  ihres  Umfangs  mit  einem
Schutzmantel  aus  Blech  oder  dergleichen  umgeben  sein.

§  41.

Gestalt  und  Einrichtung  der  Meßwerkzeuge  ohne  Einteilung  und  der  Meßwerkzeuge  mit
ungleichartiger  Einteilung.

1.  Die  untere  Begrenzung  des  Maßraums  erfolgt  durch  den  Abflußhahn,  der  deshalb
fest  mit  dem  Maßkörper  verbunden  sein  muß.  Die  obere  Begrenzung  geschieht  bei  den
Meßwerkzeugen  ohne  Einteilung  von  2  Liter  abwärts  durch  eine  Strichmarke,  bei  den  Meßwerkzeugen
  gleicher  Größe  mit  ungleichartiger  Einteilung  ebenfalls  durch  eine  Strichmarke
oder  durch  die  Randebene  des  Gefäßes.  Sie  kann  bei  Meßwerkzeugen  jeder  Größe  auch
durch  einen  Hahn  bewirkt  werden.  Unzulässig  ist  die  Begrenzung  durch  Ventile.

2.  Bei  Meßwerkzeugen,  deren  Maßraum  ausschließlich  durch  Hähne  begrenzt  wird,
müssen  Zufluß=  und  Ablaufeinrichtung  so  gestaltet  sein,  daß  sie  durch  einen  Handgriff  gleichzeitig
  in  die  zur  Füllung  oder  Entleerung  des  Maßes  dienende  Stellung  gebracht  werden.

3.  Metallene  Meßwerkzeuge  ohne  Einteilung  dürfen  beliebige  Querschnitte  haben;  sie
müssen  mit  Schaugläsern  versehen  sein,  sofern  sich  nicht  ohne  weiteres  ersehen  läßt,  wann
die  Füllung  vollständig  ist.

4.  Der  äußere  Durchmesser  an  den  Strichmarken  und  in  der  Randebene  darf  bei  den
gläsernen  Meßwerkzeugen  von

2,  1  und  0,  Liter  90  Millimeter
¼“,  0,,  und  0,1  Liter  .  65  „
O,  s  Liter  ..  .  .  45  „
O,  und  O0,1  Liter  35  „

nicht  überschreiten.