IV. Entwicklung und Reformwünsche. 317
nur ein wirksames Gegengewicht gegen die Herabminderung der finanziellen
Ergiebigkeit der Steuer durch die Selbsteinschätzung bedeuten, sondern sie
würde auch, in volkswirtschaftlich durchaus erwünschtem Sinne, einer
allzu starken Anspannung des Realkredits entgegenwirken.
Die beiden erwähnten Maßregeln zusammen, wenn auch jede
für sich genommen nicht in allen Fällen Erfolg verspricht, sind jedenfalls
geeignet, die unangenehmen Nebenwirkungen der Selbsteinschätzung auch
ohne Strafen, deren Androhung doch meist ohne erhebliche Wirkung
bleibt, nahezu völlig zu paralysieren. Die Vorzüge der Selbsteinschätzung
aber sind so groß, daß sie etwaige mit ihren Korrektivmaßregeln verknüpfte
Bedenken reichlich aufwiegen.
d) Diejenige Steuerart, der halb die Gegenwart und ganz die
Zukunft gehört, ist die zurzeit allgemein als indirekte Abgabe — im
Augenblick der Veräußerung des Grundstücks — erhobene Steuer vom
Wertzuwachs. Selbst ihre schärfsten Gegner können das in ihr
ruhende richtige Prinzip nicht schlecht machen, daß die Gemeinde an der
durch ihre eigene Tätigkeit so gut wie ausschließlich geschaffenen Werterhöhung
einen verhältnismäßig geringen Teil für sich beansprucht. Der
Widerspruch richtet sich meist nur gegen die Form der Besteuerung; unter
vielen kaum zu rechtfertigenden Argumenten finden sich immer wieder zwei,
die denn doch ernste Beachtung verdienen. Einmal wird darauf hingewiesen,
daß die Steuer häufig gerade den alten, in finanziell kräftiger
Hand befindlichen Besitz, der sich lediglich vererbt, aber nicht veräußert
wird, nicht trifft, während finanziell schwächere Eigentümer immer wieder
zum Besitzwechsel gedrängt werden und somit das eine Grundstück nicht
einmal, sondern mehrfach die Steuer tragen muß. Das Bedenken, das
allerdings in erhöhtem Maße auf die Umsatzsteuer zutrifft, ist nicht ganz
unbegründet; selbst wenn der lange in einer starken Hand befindliche
Besitz endlich einmal einen steuerpflichtigen Ubergang erlebt und dann
naturgemäß eine besonders kräftige Heranziehung erfährt, so wird er
damit immer noch nicht so stark getroffen, als der häufig seinen Besitzer
wechselnde Grund und Boden, der es — als Steuerquelle betrachtet —
weniger vertragen kann.
Dieser nicht abzuleugnenden inneren Ungerechtigkeit der Wertzuwachsbesteuerung
kann nur ein Mittel radikal abhelfen: die Steuer ist nicht
als indirekte Abgabe, sondern als direkte einzuführen, in Form von in
jeweiligen Abständen zu erhebenden besonderen Zuschlägen zur Grundsteuer,
die sich als Prozente der inzwischen eingetretenen Wertsteigerung dar-