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schränkt werden müsse. Der völligen Durchführung dieses
Grundsatzes stellten sich jedoch zur Zeit unüberwindliche Hindernisse
entgegen. Das Königliche Ministerium hatte sämmtliche
Regierungen und Landdrosteien aufgefordert, nach Anhörung
der Kreis-Physiker, über das nothwendige Maaß der
den Hebammen für die Ausübung ihres Berufes beizulegenden
Befugnisse zu berichten. Aus den eingegangenen Antworten
mußte es die Ueberzeugung gewinnen, daß in einer
nicht geringen Zahl ländlicher Distrikte, wegen der spärlichen
Ausrüstung mit Aerzten und der Mangelhaftigkeit der Verkehrsmittel,
ärztliche Hülfe bei Geburten, entweder überall
nicht, oder nur mit solchem Zeitverluste beschafft werden könne,
daß die Gebärenden häufig auf den alleinigen Beistand der
Hebammen angewiesen wären, und daß es demnach nothwendig
sei, diesen für solche Nothlagen in gewissen Grenzen
die Befugniß zum operativen Handeln zu belassen. Es wird
daher auch in Zukunft, unter bestimmten in dem Lehrbuche
näher bezeichneten Voraussetzungen, den Hebammen gestattet
sein: bei Fußlagen nicht bloß, nachdem das Kind bis zur
Brust geboren, die Arme zu lösen, den Kopf herabzuziehen
und ihn aus dem Becken hervorzuheben, sondern auch bei
gleichzeitigem Vorfalle der Nabelschnur, wenn der Puls in
derselben schwächer und seltener wird, das Kind schon vor
dem Austritte der Hüften an den Fußen hervorzuziehen;
ferner bei Schief= und Querlagen des Kindes dasselbe auf
die Füße zu wenden; endlich nach der Geburt des Kindes
bei gefahrdrohender und durch andere Mittel nicht zu stillender
Blutung die Nachgeburt künstlich zu lösen und zu entfernen.
Niemals jedoch entbinden diese, nur für den Fall
der Noth ertheilten, Befugnisse die Hebamme von der Erfüllung
ihrer ersten Pflicht, sich bei jeder Geburt möglichst