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handlungen überhaupt auf Veranlassung
des Staatsanwalts oder des Untersuchungsrichters
und in eiligen Fällen selbst
von Amts wegen befugt und verpflichtet.
2) Die Strafkammern der Land—
erichte sind für diejenigen Vergehen zu-Rändeg,
welche nicht vor die Schöffengerichte
gehören; ferner für diejenigen Verbrechen,
welche höchstens mit fünffähri er
Zuchthausstrafe bedroht sind; dann für
die Verbrechen jugendlicher tnoch nicht
18jähriger) Personen; für gewisse Unzuchtsverbrechen;
für schweren Diebstahl
und schwere Hehlerei und für Betrug,
Diebstahl und Hehlerei im wiederholten
Rückfall; endlich auch für die in verschiedenen
Reichsgesetzen, wie z. B. im Bankund
im Aktiengesetz für strafbar erklärten
Handlungen. Eine Mitwirkung des
Laienelements ist in diesem Verfahren
allerdings ausgeschlossen, dafür müssen
aber die Strafkammern in der Hauptverhandlung
nicht wie sonst mit nur drei,
sondern mit fünf Richtern besetzt, und es
muß zur Verurteilung des Angeschuldigten
eine Mehrheit von vier Stimmen vorhanden
sein. Abgesehen von den regelmäßig
durch den Staatsanwalt anzusellenden
Vorermittelungen, kann und soll
in diesen Fällen eine Voruntersuchung
vorausgehen, wenn dies von dem Staatsanwalt
oder von dem Beschuldigten beantragt
wird. Zur Führung der Voruntersuckung
ist der bei dem Landgericht zu
bestellende Untersuchungsrichter berufen,
welcher an dem Hauptverfahren selbst keinen
Anteil nehmen darf. Die Hauptverbkendlung
findet statt auf die von der
taatsanwaltschaft erhobene Klage hin
und nach vorgängigem Beschluß der Strafkammer
(Gerwolsungsbeschlut), daß
das Hauptverfahren zu eröffnen sei. Dabei
ist bestimmt, daß von den drei Verweisungsrichtern
nicht mehr als zwei an
der Hauptverhandlung teilnehmen dürfen
und namentlich nicht derjenige Richter,
welcher überden Antrag der Staatsanwaltschaft
Bericht erstattet hatte.
Schwurzgerichte, welche periodisch
bei den Landgerichten zusammentreten
und aus drei richterlichen Mitgliedern
mit Einschluß des Vorsitzenden bestehen,
Gericht (Strafsachen).
urteilen über schwere Verbrechen. über
die Schuldfrage entscheiden zwölf Ge-Schworne,
Für jedes Schwurgericht wern
nämlich aus den zu Geschwornen vorgeschlagenen
Personen 30 Hauptgeschworne
ausgelost, aus welchen dann unter Berücksichtigung
des dem Staatsanwalt und dem
Angeklagten zustehenden Ablehnungsrechts
die Geschwornenbank gebildet wird.
Zur Verurteilung des Beschuldigten ist
eine Majorität von zwei Dritteln der
Stimmen erforderlich.
4) Das Reichsgericht entscheidet in
erster und letzter Instanz über die gegen
Kaiser oder Reich gerichteten Verbrechen
des Hochverrats und des Landesverrats.
Berufungsinstanz: Eine eigentliche
Berufung (Appellation), durch welche
die nochmalige Verhandlung, Prüfung
und Entscheidung einer Strafsache, der
Thatfrage sowohl wie der Rechtsfrage, in
zweiter Instanz veranlaßt wird, nur
Leen Urteile der Schöffengerichte statuiert.
leselbe geht an die Strafkammer des
Landgerichts. Revisionsinstanz: Dabegen
ist durch das gegen die Strafurteile
er Landgerichte und der Schwurgerichte zulässige
Rechtsmittel der Revi 1. ion (Nichtigkeitsbeschwerde)
die Möglichkeit gegeben,
für den Fall der etwaigen Berletzung eines
Gesetzes die nochmalige Prüfung und Entscheidung
der Rechtsfrage in der höhern
nstanz oder doch die Aufhebung des bechwerlichen
Erkenntnisses und die Rückverweisung
zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung herbeizuführen. Als Revisionsgerichte
fungieren: a) Die mit fünf
Richtern besetzten Strafsenate der Oberlandesgerichte,
wenn es sich um die Anfechtung
von Urteilen der Strafkammern
in der Berufungsinstanz oder von erstinstanzlichen
Urteilen derselben handelt, sofern
in dem letztern Fall die Revision ausschließlich
auf die angebliche Verletzung
einer landesgesedlichen Bestimmung
gestützt wird. b) Handelt es sich dagegen
um die Verletzung einer reichsgesetzlichen
Norm, also namentlich einer Bestimmung
des Reichsstrafgesetzbuchs, durch
ein erstinstangliches Urteil der Strafkammer,
so geht die Revision an das Reichsgericht,
welches auch über die gegen Ur-
Gericht (Verwaltungsrechtspflege).
teile der Schwurgerichte eingelegte Revision
zu entscheiden hat. Beschwerdeinstanz:
Abgesehen von den eigentlichen
Strafurteilen, können aber auch endlich
richterliche Verfügungen undEntschließungen,
welche jenen vorausgehen und sie vorbereiten,
zu Beschwerden Veranlassung
eben, und zur Entscheidung über solche
* die Strafkammern der Landgerichte,
insofern es sich um Anordnungen
und Entschließungen des Untersuchungsrichters,
des Amtsrichters oder der
Schöffengerichte, und die Oberlandeserichte
berufen, wenn es sich um Bechlüsse
der Straflammern selbst oder des
Gerichtshofs der Schwurgerichte handelt.
Als ordentliche Gerichte fungieren demnach
im Deutschen Reich die Amtsgerichte,
Landgerichte, Oberlandesgerichte und das
Reichsgericht. Vor dieselben gehören alle
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen,
für welche nicht entweder die Zuständigkeit
von Verwaltungsbehörden oder
Verwaltungsgerichten begründet ist, oder
für die reichsgesetzlich besondere Gerichte
bestellt oder zugelassen sind. Während
nämlich die Entscheidung streitiger Fragen
des Privatrechts den Gegenstand der bürgerlichen
Rechtspflege bildet, gehört die
Entscheidung von Streitigkeiten auf dem
Gebiet des Mentlichen Rechts vor die Verwaltungsbehörden.
Es ist dies das Gebiet
der sogen. Verwaltungsrechtspflege
(Administrativjustiz), und es gehören
dahin a B. Heimatsachen, Streitigkeiten
über die Verbindlichkeit zu Staats= und
Gemeindeleistungen, Bausachen u. dygl.
Nurausnahmsweise sind aus Zweckmäßigkeitsgründen
auch Hewisse rivatrechtsreitigkeiten
den Verwaltungsbehörden
überwiesen, wie z. B. die Streitigkeiten
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
über das Arbeitsverhältnis, und in manchen
Staaten sind neuerdings zur Entscheidung
solcher Angelegenheiten besondere
Verwa tungsgerichtsböfe errichtet
worden. Auch
gesetzgebung hat derartige Verwaltungsgerichte
in dem Bundesamt für das
Heimatswesen, in den Seemannsämtern,
in dem verstärkten Reichseisenbahnamt
und in dem Patentamt geschaffen. Zu beie
deutsche Reichs- b
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achten ist ferner, daß auch in Strafsachen
bei sogen. Übertretungen eine strafrechtliche
Befugnis der Polizeibehörden, namentlich
der Gemeindebehörden, durch landesgesetzliche
Bestimmung begründet werden sanz.
Doch darf die Polizeibehörde nach der deutschen
Strafprozeßordnung (§8# 453 ff.)
keine andre Strafe als Haft bis zu 14
Tagen oder Geldstrafe und diejenige Haft,
welche für den Fall, daß die Geldstrafe
nicht beigetrieben werden kann, an die
Stelle der Ehiern tritt, sowie eine verwirkte
Einziehung verhängen. Dem Beschuldigten
ist es in allen solchen Fällen
unbenommen, auf richterliche Entscheidung
anzutragen. Als besondere Gerichte
endlich sind nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz
zugelassen: die auf
Staatsverträgen beruhenden Rheinschifffahrts=
und Elbzollgerichte; die Gerichte,
welchen die Entscheidung von bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten bei der Ablösung von
Gerechtigkeiten oder Reallasten, bei Separationen,
Konsolidationen, Verkoppelungen,
gutsherrlich-bäuerlichen Auseinandersetzungen
u. dgl. obliegt; die Gemeindegerichte,
insoweit dieselben über ver-Mmögensrechtliche
Ansprüche zu entscheiden
haben, deren Wert den Betrag von 60
Mk. nicht übersteigt, vorbehaltlich der
Berufung auf richterliche Entscheidung;
die Gewerbegerichte und die etwaigen besondern
Gerichte für die Mitglieder der
landesherrlichen Familien und der fürstlahen
Familie Hohenzollern. Die räumliche
Abgrenzung der Gerichtsbezirke
im Deutschen Reich ist bei den einzelnen
Staaten angegeben. Z„
Die Justizgesetze, von denen zahlreiche
Ausgaben veranstaltet worden sind, haben
bereits eine sehr reichhaltige Litteratur
an Kommentaren und an systematischen
und populären Darstellungen ihres Aa
halts hervorgerufen. Vgl. Hahn, Die
esamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen
Csunn die populären Beareitungen
der Justizgesetze von Anders,
Feige, Fuchs, Rapp u. a.; Ausgaben des
Gerichtsverfassungsgesetzes mit Anmerkungen
von Gneist, Keller, Thilo, Zimmermann
u. a.; Kommentare zur Jeil
prozeßordnung und Lehrbücher des Zivil-