Full text : Staats-Lexikon.

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handlungen  überhaupt  auf  Veranlassung
des  Staatsanwalts  oder  des  Untersuchungsrichters
  und  in  eiligen  Fällen  selbst
von  Amts  wegen  befugt  und  verpflichtet.
2)  Die  Strafkammern  der  Land—
erichte  sind  für  diejenigen  Vergehen  zu-Rändeg,
  welche  nicht  vor  die  Schöffengerichte
  gehören;  ferner  für  diejenigen  Verbrechen,
  welche  höchstens  mit  fünffähri  er
Zuchthausstrafe  bedroht  sind;  dann  für
die  Verbrechen  jugendlicher  tnoch  nicht
18jähriger)  Personen;  für  gewisse  Unzuchtsverbrechen;
  für  schweren  Diebstahl
und  schwere  Hehlerei  und  für  Betrug,
Diebstahl  und  Hehlerei  im  wiederholten
Rückfall;  endlich  auch  für  die  in  verschiedenen
  Reichsgesetzen,  wie  z.  B.  im  Bankund
  im  Aktiengesetz  für  strafbar  erklärten
  Handlungen.  Eine  Mitwirkung  des
Laienelements  ist  in  diesem  Verfahren
allerdings  ausgeschlossen,  dafür  müssen
aber  die  Strafkammern  in  der  Hauptverhandlung
  nicht  wie  sonst  mit  nur  drei,
sondern  mit  fünf  Richtern  besetzt,  und  es
muß  zur  Verurteilung  des  Angeschuldigten
  eine  Mehrheit  von  vier  Stimmen  vorhanden
  sein.  Abgesehen  von  den  regelmäßig
  durch  den  Staatsanwalt  anzusellenden
  Vorermittelungen,  kann  und  soll
in  diesen  Fällen  eine  Voruntersuchung
vorausgehen,  wenn  dies  von  dem  Staatsanwalt
  oder  von  dem  Beschuldigten  beantragt
  wird.  Zur  Führung  der  Voruntersuckung
  ist  der  bei  dem  Landgericht  zu
bestellende  Untersuchungsrichter  berufen,
welcher  an  dem  Hauptverfahren  selbst  keinen
  Anteil  nehmen  darf.  Die  Hauptverbkendlung
  findet  statt  auf  die  von  der
taatsanwaltschaft  erhobene  Klage  hin
und  nach  vorgängigem  Beschluß  der  Strafkammer
  (Gerwolsungsbeschlut),  daß
das  Hauptverfahren  zu  eröffnen  sei.  Dabei
  ist  bestimmt,  daß  von  den  drei  Verweisungsrichtern
  nicht  mehr  als  zwei  an
der  Hauptverhandlung  teilnehmen  dürfen
und  namentlich  nicht  derjenige  Richter,
welcher  überden  Antrag  der  Staatsanwaltschaft
  Bericht  erstattet  hatte.
Schwurzgerichte,  welche  periodisch
bei  den  Landgerichten  zusammentreten
und  aus  drei  richterlichen  Mitgliedern
mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  bestehen,

Gericht  (Strafsachen).

urteilen  über  schwere  Verbrechen.  über
die  Schuldfrage  entscheiden  zwölf  Ge-Schworne,
  Für  jedes  Schwurgericht  wern

  nämlich  aus  den  zu  Geschwornen  vorgeschlagenen
  Personen  30  Hauptgeschworne
ausgelost,  aus  welchen  dann  unter  Berücksichtigung
  des  dem  Staatsanwalt  und  dem
Angeklagten  zustehenden  Ablehnungsrechts
  die  Geschwornenbank  gebildet  wird.
Zur  Verurteilung  des  Beschuldigten  ist
eine  Majorität  von  zwei  Dritteln  der
Stimmen  erforderlich.

4)  Das  Reichsgericht  entscheidet  in
erster  und  letzter  Instanz  über  die  gegen
Kaiser  oder  Reich  gerichteten  Verbrechen
des  Hochverrats  und  des  Landesverrats.
Berufungsinstanz:  Eine  eigentliche
Berufung  (Appellation),  durch  welche
die  nochmalige  Verhandlung,  Prüfung
und  Entscheidung  einer  Strafsache,  der
Thatfrage  sowohl  wie  der  Rechtsfrage,  in
zweiter  Instanz  veranlaßt  wird,  nur
Leen  Urteile  der  Schöffengerichte  statuiert.

leselbe  geht  an  die  Strafkammer  des
Landgerichts.  Revisionsinstanz:  Dabegen
  ist  durch  das  gegen  die  Strafurteile

er  Landgerichte  und  der  Schwurgerichte  zulässige
  Rechtsmittel  der  Revi  1.  ion  (Nichtigkeitsbeschwerde)
  die  Möglichkeit  gegeben,
für  den  Fall  der  etwaigen  Berletzung  eines

Gesetzes  die  nochmalige  Prüfung  und  Entscheidung
  der  Rechtsfrage  in  der  höhern

nstanz  oder  doch  die  Aufhebung  des  bechwerlichen
  Erkenntnisses  und  die  Rückverweisung
  zur  anderweiten  Verhandlung
und  Entscheidung  herbeizuführen.  Als  Revisionsgerichte
  fungieren:  a)  Die  mit  fünf
Richtern  besetzten  Strafsenate  der  Oberlandesgerichte,
  wenn  es  sich  um  die  Anfechtung
  von  Urteilen  der  Strafkammern
in  der  Berufungsinstanz  oder  von  erstinstanzlichen
  Urteilen  derselben  handelt,  sofern
  in  dem  letztern  Fall  die  Revision  ausschließlich
  auf  die  angebliche  Verletzung
einer  landesgesedlichen  Bestimmung
gestützt  wird.  b)  Handelt  es  sich  dagegen
um  die  Verletzung  einer  reichsgesetzlichen
  Norm,  also  namentlich  einer  Bestimmung
  des  Reichsstrafgesetzbuchs,  durch
ein  erstinstangliches  Urteil  der  Strafkammer,
  so  geht  die  Revision  an  das  Reichsgericht,
  welches  auch  über  die  gegen  Ur-
                        
Gericht (Verwaltungsrechtspflege). teile der Schwurgerichte eingelegte Revision zu entscheiden hat. Beschwerdeinstanz: Abgesehen von den eigentlichen Strafurteilen, können aber auch endlich richterliche Verfügungen undEntschließungen, welche jenen vorausgehen und sie vorbereiten, zu Beschwerden Veranlassung eben, und zur Entscheidung über solche * die Strafkammern der Landgerichte, insofern es sich um Anordnungen und Entschließungen des Untersuchungsrichters, des Amtsrichters oder der Schöffengerichte, und die Oberlandeserichte berufen, wenn es sich um Bechlüsse der Straflammern selbst oder des Gerichtshofs der Schwurgerichte handelt. Als ordentliche Gerichte fungieren demnach im Deutschen Reich die Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und das Reichsgericht. Vor dieselben gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist, oder für die reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Während nämlich die Entscheidung streitiger Fragen des Privatrechts den Gegenstand der bürgerlichen Rechtspflege bildet, gehört die Entscheidung von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Mentlichen Rechts vor die Verwaltungsbehörden. Es ist dies das Gebiet der sogen. Verwaltungsrechtspflege (Administrativjustiz), und es gehören dahin a B. Heimatsachen, Streitigkeiten über die Verbindlichkeit zu Staats= und Gemeindeleistungen, Bausachen u. dygl. Nurausnahmsweise sind aus Zweckmäßigkeitsgründen auch Hewisse rivatrechtsreitigkeiten den Verwaltungsbehörden überwiesen, wie z. B. die Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis, und in manchen Staaten sind neuerdings zur Entscheidung solcher Angelegenheiten besondere Verwa tungsgerichtsböfe errichtet worden. Auch gesetzgebung hat derartige Verwaltungsgerichte in dem Bundesamt für das Heimatswesen, in den Seemannsämtern, in dem verstärkten Reichseisenbahnamt und in dem Patentamt geschaffen. Zu beie deutsche Reichs- b 207 achten ist ferner, daß auch in Strafsachen bei sogen. Übertretungen eine strafrechtliche Befugnis der Polizeibehörden, namentlich der Gemeindebehörden, durch landesgesetzliche Bestimmung begründet werden sanz. Doch darf die Polizeibehörde nach der deutschen Strafprozeßordnung (§8# 453 ff.) keine andre Strafe als Haft bis zu 14 Tagen oder Geldstrafe und diejenige Haft, welche für den Fall, daß die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, an die Stelle der Ehiern tritt, sowie eine verwirkte Einziehung verhängen. Dem Beschuldigten ist es in allen solchen Fällen unbenommen, auf richterliche Entscheidung anzutragen. Als besondere Gerichte endlich sind nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz zugelassen: die auf Staatsverträgen beruhenden Rheinschifffahrts= und Elbzollgerichte; die Gerichte, welchen die Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei der Ablösung von Gerechtigkeiten oder Reallasten, bei Separationen, Konsolidationen, Verkoppelungen, gutsherrlich-bäuerlichen Auseinandersetzungen u. dgl. obliegt; die Gemeindegerichte, insoweit dieselben über ver-Mmögensrechtliche Ansprüche zu entscheiden haben, deren Wert den Betrag von 60 Mk. nicht übersteigt, vorbehaltlich der Berufung auf richterliche Entscheidung; die Gewerbegerichte und die etwaigen besondern Gerichte für die Mitglieder der landesherrlichen Familien und der fürstlahen Familie Hohenzollern. Die räumliche Abgrenzung der Gerichtsbezirke im Deutschen Reich ist bei den einzelnen Staaten angegeben. Z„ Die Justizgesetze, von denen zahlreiche Ausgaben veranstaltet worden sind, haben bereits eine sehr reichhaltige Litteratur an Kommentaren und an systematischen und populären Darstellungen ihres Aa halts hervorgerufen. Vgl. Hahn, Die esamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen Csunn die populären Beareitungen der Justizgesetze von Anders, Feige, Fuchs, Rapp u. a.; Ausgaben des Gerichtsverfassungsgesetzes mit Anmerkungen von Gneist, Keller, Thilo, Zimmermann u. a.; Kommentare zur Jeil prozeßordnung und Lehrbücher des Zivil-