in der Ationssache von dem Gerichtshofe
zu Ulm zwischen der Gemeinde Bermaringen,
O. A. Blaubeuren, Bekl., Atin,
nun Antin und Georg Urban von Themmenhausen,
desselben O. A., Kl, Anten,
nun Aten, Besteuerung betreffend —
die Berufung je (3—6) wegen Versäu--#
mung der gesehlichen Nothfrist zu Einreichung
der Beschwerdeschrift von Amts
wegen für verlassen erklürt.
Den 5. Mai wurde ferner:
. in der Ationssache von dem Gerichtshefe
zu Eßlingen zwischen dem Johann Friedrich
Secger zu Sindelfingen, O. A.
Boͤblingen, Kl., Anten, Wieder-Anten,
und dem Georg Friedrich Oesch daselbst,
Bekl., Aten, Wieder-Aten, peio condictionis
indebiti, unter theils bedingter,
theils unbedingter Vestaͤtigung der
am 22. Octbr. 18241 und 11. Juli 1822
eroͤffneten Erkenntnisse der beiden vorigen
Instanzen, für den Bekl., Aten auf
Abschwörung des Reinigungs = Eides
und eines ihm von dem Anten zugeschobenen
Eides erkannt, auch Ant auf den
Fall der Eidesleistung in die Kosien verurtheilt.
Den 9. Mai wurde:
. in der Ationssache von dem Gerichtshofe
zu Tübingen zwischendem Philipp Kaopp
und Cons. zu Mühlen a. N., O. A.
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Horb, Kl., Anten, Wieder-Anten, und
der Gemeinde Muͤhlen, Bekl., Atin,
Wieder-Atin, Erfuͤllung eines Pacht-Vertrags
betreffend, die Berufung wegen
Mangels an einer gegruͤndeten Beschwerde
unter Verurtheilung der Anten
in die Kosten dieser Instanz verworfen.
Den 1:. Mai wurden:
. in der Ationssache von dem Gerichtshofe
zu Ellwangen zwischen dem Lazarus Salomon,
zu Crailoheim, Bekl., Anten,
Wieder-Anten, und dem Andreas Präger,
von Mögersbronn, K. Baiernschen
Landgerichts Feuchtwangen, Kl., Aten,
Wieder-Aten, Forderung aus einem
Mandats-Vertrag betreffend, die Erkenntnisse
der beiden vorigen Instanzen
vom :4. April 1918 und 80. Juli 13-:
in der Hauptsache unter Vergleichung
der Kosten dieser Instanz bestätigt.
Den 14. Mai wurde:
10. in der Ationssache von dem Gerichtshofe
zu Ulm zwischen dem Matthäus Gaub
und Cons. zu Oberstadion, O. A. Ehingen,
Kl., Anten, und dem Grafen
Johann Philipp von Stadion-Thannhausen,
Bekl., Aten, den Ersaß der bei
dem gräflichen Renmbeamten himterlegten
Gelder betreffend, die Sache als noch
nicht lirher erwachsen, an den Richter
ersier Instanz zurückgewiesen.