Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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mehr  motivirt,  daß  die  Soldatenfrauen  und  Kinder  in  Krankheitsfaͤllen  freie  aͤrztliche
  Behandlung,  unter  gewissen  Bedingungen  auch  freie  Arznei  erhalten.
Denjenigen  Eltern,  welche  sich  hierzu  nicht  bequemen  wollen,  werden  die
gedachten  Benefizien  entzogen.  Auch  die  Kinder  in  den  Garnison-  und  Invaliden-Kompagnien
  sind  hiervon,  wenn  gleich  bei  den  Mannschaften  dieser  Kompagnien
  keine  Revaccinationen  stattfinden,  nicht  ausgeschlossen.  Ersorderlichen
alles  kann  von  ihnen  auch  Impfstoff  entnommen  und  in  Glasröhren  oder  zwichen
  Glasplatten  nach  andern  Garnison/  Orten  versandt  werden.

Zur  Zeit  des  Eintritts  der  Rekruten  bei  den  Truppen  haben  die  Militair-Aerzte
  uͤber  die  vorzunehmende  Revaccination  dem  Truppenkommando  Vortrag
zu  machen  und  unter  Mitwirkung  desselben  dafuͤr  zu  sorgen,  daß  ihnen  von  den
vorhundenen  pockenfähigen  Soldatenkindern  wöchentlich  einige  zur  Vaccination
überwiesen  werden,  von  welchen  nach  erlangten  ächten  Pusteln  jederzeit  von  Arm
zu  Arm  auf  die  Rekruten  erzuimpfen  ist,  jedoch  mit  der  ausdrücklichen  Vorsicht,
  daß  an  sedem  Arm  der  Kinder  wenigstens  eine  Vaccine-Pustel  ungeöffnet
bleibt.  Wie  viel  Rekruten  jedesmal  revaccinirt  werden  können,  hängr  von  der
Anzahl  der  vaccinirten  Kinder  und  der  bei  ihnen  erlangten  Pusteln  ab,  und  bleibe
der  Bestimmung  des  Militair-Arztes  überlassen,  welcher  letztern  Tages  zuvor
dem  Truppenkommando  anzugeben  hat,  wie  viel  Mannschaften  ungefähr  zur  vorzunehmenden
  Revaccination  gestellt  werden  können.

An  Orten,  wo  der  zur  Revaccination  erforderliche  Impfstoff  nicht  in  der
vorgedachten  Art  von  Soldatenkindern  oder  auf  anderem  koßenfreien  Wege  zu
erlangen  ist,  und  sich  bei  den  Civilbewohnern  Kinder  mit  Schutblattern  vorfnden,
  können  Eltern,  nach  Befinden  der  Umstände  allenfalls  durch  kleine  Geld=Geschruke,
  van  aufgemuntert  werden,  von  ihren  Kindern  den  Impsstoff  entnehmen
  zu  lassen.

"  Auf  Ansuchen  der  Milikair-Aerzte  werden  auch  die  Impf-Institute,  wo
dergleichen  bestehen,  zur  Verabreichung  von  Impfstoff  gewiß  gern  entgegenkommen.

In  Garnisonen,  wo  die  Truppen  kasernirt  sind,  wird  in  den  Kasernen
ein  zur  Winterszeit  gehoͤrig  erwaͤrmtes  Lokal,  z.  B.  die  Eßsaͤle,  zur  Revaccination
  der  Mannschaft  benutt.  Wo  die  Truppen  bei  den  Bürgern  eingquartiert
sind,  wird  die  Revaccination  in  den  Lazarethen  in  einem  dazu  geeigneten  Lokale
vorgenommen.  Ueberall  ist  aber  dafür  zu  sorgen,  datz  die  zur  Revaccination  bestimmren
  Leute  nicht  mit  kalter  Haut  zur  Impfung  gelangen,  sich  daher  vor  derselben
  im  Winter  oder  bei  kalter  Wirterung  nicht  im  Freien  oder  auf  den
Hausfluren  aufhalten.  vu

Die  Aufnahme  der  revaccinirten  Leute  in  die  Lazarethe  ist  nicht  noͤthig;
auch  sind  ihretwegen  weder  in  den  Kasernen  noch  in  den  Buͤrgerquartieren  besondere
  Maaßregeln  zu  nehmen,  da  diese  in  den  Medizinal-Polizeigesetzen  in  Bezug
  auf  vie  Schutzblattern  nirgends  vorgeschrieben,  und  unnöthig  sind.

Die  revaccinirten  Leute  müssen,  um  die  nöthige  Ausbildung  der  Pusteln
nicht  durch  Abscheuern  zu  behindern,  vom  vierten  Tage  nach  der  Impfung  bis
zum  zwölsten  Tage,  den  letztern  mit  eingeschlossen,  heschont  und  während  dieser

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