C. Baupolizei. § 187. 885
Fluchtlinien verlangen, wenn die von ihr wahrzunehmenden
polizeilichen Rücksichten die Festsetzung fordern.2)
Wenn die Polizeibehörde die Zustimmung versagt,
so findet § 5 des Gesetzes Anwendung.
Eine Fluchtlinie kann nicht in der Weise festgesetzt werden,
daß die Gemeindebehörde sich darauf beschränkt, einen Beschluß
über die Richtung zu fassen, ohne denselben irgendwie zu verwirklichen,
d. h. nach außen erkennbar zu machen, möge letzteres
auch nur in einer Fixierung zu den Akten geschehen.2)
Die Festsetzung von Fluchtlinien kann für einzelne Straßen
und Straßenteile oder, nach dem voraussichtlichen Bedürfnisse
der näheren Zukunft, durch Aufstellung von Bebauungsplänen
für größere Grundflächen erfolgen.
Handelt es sich infolge von umfassenden Zerstörungen durch
Brand oder andere Ereignisse um die Wiederbebauung
ganzer Ortsteile, so ist die Gemeinde verpflichtet, schleunigst
darüber zu beschließen, ob und inwiefern für den betreffenden
Ortsteil ein neuer Bebauungsplan aufzustellen ist, und eintretendenfalls
die unverzügliche Feststellung des neuen Bebauungsplanes
zu bewirken.)
Über den Begriff „Straßenteil“ vgl. Erk. des OVG. vom
7. Juli 1902, Entsch. 41 143. Bei Festsetzung von Fluchtlinien
ist auf Förderung des Verkehrs, der Feuersicherheit und der
öffentlichen Gesundheit Bedacht zu nehmen, auch darauf zu
halten, daß eine Verunstaltung der Straßen und Plätze nicht
eintritt.) Jede Festsetzung von Fluchtlinien muß eine genaue
Bezeichnung der davon betroffenen Grundstücke und
Grundstücksteile, und eine Bestimmung der Höhenlage sowie
der beabsichtigten Entwässerung der betreffenden Straßen und
Plätze enthalten.5)
Die Zustimmung der Ortspolizeibehörde (§ 1) darf
nur versagt werden, wenn die von derselben wahrzunehmenden
polizeilichen Rücksichten die Versagung fordern.
Will sich der Gemeindevorstand bei der Versagung nicht
beruhigen, so beschließt auf sein Ansuchen der Kreisausschuß.
1) § 1 Ges. vom 2. Juli 1875. 2) 82 *7
2) Erk. d. OVG. vom 28. Oktober 4) § 3 aaO
1885, PrVBl. 7 144. ö) § 4 aaO