B. Das geltende Gemeindesteuerrecht und seine Abänderungsbedürftigkeit. 35
Gewerbsteuer — abgesehen von der Möglichkeit einer Herabsetzung der
Zusätze für Mietwert und Gehilfen bei unverhältnismäßiger Belastung —
nur insofern Berürksichtigung, als bei den Gewerbetreibenden der drei
unteren Klassen, die mit höchstens einem Gehilfen arbeiten, Herabsetzung
in die nächst niedrigere Klasse erfolgen kann, wenn die Heranziehung zum
tarifmäßigen Satz im Verhältnis zum gewerblichen Einkommen des
Pflichtigen oder in Berücksichtigung anderer, auf dessen Leistungsfähigkeit
ungünstig einwirkender Verhältnisse allzu belastend erscheint; so belastet
die Gewerbsteuer tatsächlich am gleichen Ort den Gewerbebetrieb in der
verschiedensten Höhe, regelmäßig aber gerade den Kleinbetrieb am höchsten,
den Großbetrieb am geringsten. Das Betriebskapital ist nur bei
dem Bankiergewerbe auf die Höhe der Gewerbesteuer von Einfluß, wird
aber im übrigen nicht beachtet.
Von den kleineren Schwächen dieser kurz slizzierten gesetzlichen
Regelung, die auch ohne Aufgabe des gesetzlichen Prinzips der gewerblichen
Besteuerung beseitigt werden könnten, soll hier nicht weiter gesprochen
werden, wie dies auch bezüglich der Grundsteuer vermieden wurde.
Hierher würde vor allem die Einteilung der Gemeinden in die 8 Rangklassen
gehören, die veraltet und durch die Verschiebung in den Größenund
wirtschaftlichen Verhältnissen längst überholt ist. Näher eingegangen
soll hier nur werden auf die großen im System liegenden Mängel des
Gewerbsteuergesetzes.
Do ist vor allem hinzuweisen auf die mangelnde Individualisierung
des Gesetzes. Für alle Betriebe derselben Art am selben Ort ist der
fixe Steuerkapitalsansatz der gleiche, und wenn auch der Mietwert= und Gehilfen
zusatz die Besteuerung einigermaßen den Verhältnissen des einzelnen
Betriebs anzupassen suchen, so fehlt doch die gleiche notwendige Eigenschaft
dem Moment, das die Grundlage der Besteuerung bildet. In dieser
Beziehung hat die hessische Gewerbsteuer den Fehler aller Patentsteuern: der
Tarif für solche Steuern mag noch so sorgfältig ausgearbeitet und gegliedert
sein, er preßt den einzelnen Betrieb immer in ein Schema und er
wird deshalb zwar den durchschnittlichen Verhältnissen der betreffenden
Gewerbsart, nur in seltenen Fällen aber den Verhältnissen des ein zelnen
Betriebes gerecht.
Sodann aber sind Größe des Gewerbslokals, dem der Mietwertzusatz
entsprechen soll, wie Gehilfenzahl mindestens nicht allein und nicht überall
entscheidend für die Anforderungen, die der Betrieb an die Gemeinde
stellt, und das Maß der Vorteile, die dem Betrieb aus den Aufwendungen
der Gemeinde erwachsen. Gar keine Berücksichtigung findet nach dem
3 *