Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

sub  9  des  Reichsstrafgesetzbuchs?)  eintritt,  auf  Antrag  des  Verletzten,  vorbehältlich  des
etwaigen  Schadenersatzes,  mit  Geldstrafe  bis  zu  20  Thalern  geahndet.

&2.  Klauenvieh,  welches  von  der  hitzigen  Maul=  und  Klauenseuche  behaftet  oder
auch  nur  dringend  verdächtig  ist,  an  der  genannten  Seuche  zu  leiden,  darf  zum  Handel
oder  aus  irgend  einem  anderen  Grunde  weder  über  die  Grenze  eingetrieben,  noch  überhaupt
  im  Lande  auf  Straßen  und  Wegen  getrieben  oder  auf  Viehmärkten  zum  Verkauf
aufgestellt,  beziehendlich  zum  Kauf  angeboten  oder  verkauft,  oder  auf  Straßen  und
Wegen  als  Spannvieh  benutzt  werden.

Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Verbot  sind,  insoweit  nicht  die  Bestimmungen  im
8  328  des  Reichsstrafgesetzbuchs  eintreten*),  an  den  betreffenden  Händlern  oder  Treibern
und  resp.  Besitzern  polizeilich  mit  Geldstrafe  bis  zu  50  Thalern  oder  mit  Haft  bis  zu
6  Wochen  zu  ahnden.

3.  Heerden  von  Klauenvieh,  in  welchen  auch  nur  einzelne  Stücke  von  der  Maulund
  Klauenseuche  befallen  oder  der  Seuche  dringend  verdächtig  sind,  ingleichen  einzelne
Viehstücke,  welche  seuchekrank  sind  oder  der  Seuche  dringend  verdächtig  erscheinen,  sind,
wo  sie  auf  Straßen,  Wegen  oder  öffentlichen  Plätzen  betroffen  werden,  anzuhalten,  auf
Kosten  der  Treiber,  beziehendlich  Händler  oder  Besitzer  unter  thierärztliche  Aufsicht  zu
stellen,  und  nicht  eher  wieder  freizugeben,  als  bis  dies  von  dem  Bezirksthierarzte  für
zulässig  erklärt  wird.

4.  Jeder  Besitzer  von  Klauenvieh,  in  dessen  Viehbestande  die  Maul=  und
Klauenseuche  ausbricht  oder  Erscheinungen  zu  Tage  treten,  welche  den  dringenden  Verdacht
  der  Seuche  begründen,  ist  bei  Geldstrafe  bis  zu  20  Thalern  oder  Haft  bis  zu
14  Tagen  verbunden,  das  Auftreten  der  Seuche,  beziehendlich  der  gedachten  verdächtigen
Erscheinungen  sofort  der  Ortsobrigkeit  anzuzeigen.

Die  Letztere  hat  sodann  das  Nöthige  im  Orte  selbst  bekannt  zu  machen,  und  den
Gemeindevorständen,  beziehendlich  Stadträthen  der  nächstgelegenen  Ortschaften  zu

 

*7)  §  368  des  Reichsstrafgesetzbuchs:
„Mit  Geldstrafe  bis  zu  20  Thlr.  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  wird  bestraft,

9.  wer  unbefugt  über  Gärten  oder  Weinberge,  oder  vor  beendeter  Ernte  über  Wiesen  oder  bestellte
Aecker,  oder  über  solche  Aecker,  Wiesen,  Weiden  oder  Schonungen,  welche  mit  einer  Einfriedigung
versehen  sind,  oder  deren  Betreten  durch  Warnungszeichen  untersagt  ist,  oder  auf  einem  durch
Warnungszeichen  geschlossenen  Privatwege  geht,  fährt,  reitet  oder  Vieh  treibt."

F)  §  328  des  Reichsstrafgesetzbuchs:
„Wer  die  Absperrungs=  oder  Aufsichtsmaßregeln  oder  Einfuhrverbote,  welche  von  der  zuständigen
Behörde  zur  Verhütung  des  Einführens  oder  Verbreitens  von  Viehseuchen  angeordnet  worden  sind,
wissentlich  verletzt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft."
„Ist  in  Folge  dieser  Verletzung  Vieh  von  der  Seuche  ergriffen  worden,  so  tritt  Gefängniß  von
Einem  Monat  bis  zu  Zwei  Jahren  ein."