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Constituirung der Erbfolge. So lange vom Koͤnig
nmaͤunliche Erben da seyen, sollten diese folgen, so daß immer
der ersigeborene die jüngeren ausschließe. Hinterläßt der König
blos einen Bruder, so folgt dieser; aber Bruders-Söhne
succediren nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Stände.
In Ermangelung mennlicher Erben folgt ohne weitere Wahl
oder besondere Einwilligung der Stände die Tochter des Koͤ-nigs,
die aber blos mit einem vom Portugiesischen Adel vermählt
sepn darf. Auch nur sie nicht ihr Gemahl, wird König.
Auf eben demselben Reichstage ausführliche Entscheidung,
wer zum Corps des Adels gehbre.
2. Unter vier nachfolgenden Kdnigen, deren Regierung
fast ein volles Jahrhundert lang dauerte, gewann weder das
Reich an innerer Organisation noch auch sehr an Umfang.
Die Händel mit den Päbsien und den Bischöfen des Reichs
entsprangen meist nur aus einzelnen Vorfällen ohne irgend ein
bestimmtes Haupt-Object zu haben, und r253 erhielt Portugal
nur den größeren Theil des kleinen Reichs Algarbien.
Sancho l. 1185 – 1211. Alfons II. ia 1 1223. Sancho
II. 1223 - 1246. Alsons III. :230— 1270.
Von jedem dieser vier Könige so wie auch noch von beiden nachfolgenden
Dionys und Alfons JV., hat der Ober-Archivar Kön.
Emanuels des Großen, Ruy die Pina, eine eigene Cbronik
geschrieben, die von der kön. Akademie der Geschichte (Lissabon
1727. 1728. und 1729.) aus dem im Archiv befindlichen Original
herausgegeben worden. Diese Chroniken umfassen also den
Heitraum von 7185. bis 1357.
1„79. 3. Ersi unter Kön. Dionps hebt sich allmählig ein
1325 dritter Stand des Reichs; Handel und Schifffahrt vermeh-1290
ren sich; zu Assabon wird eine Universität gestiftet.
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Unter drei nachfolgenden Regierungen gedeiht aber blos
das,