Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

8)  Zucker  aller  Art;

9)  Syrup;

10)  Reis;

41)  Herügez-12)

  Sago;

13)  Kakao;  «
14)·Tabackallek«At-t,inchittemunbfabtizikt;"
15)  Russischer  Talg.

Artikel  5.

Zur  Erhebung  der  Steuern  von  den  auf  der  Elbe  frei  eingegangenen
Waaren  wird  bei  Roßlau  ein  gemeinschaftlich=  Anhalt-Köthensches  und  Anhalt-Dessausches
  Steueramt  errichtet.  ·

Nach  diesem  Steueramte  werden  alle  frei  eingegangenen  Waaren  gebracht
und,  insofern  die  Versteuerung  nicht  gleich  geschieht,  in  den  mit  demselben  verbundenen
  Packhof  niedergelegt.

Artikel  6.

Sobald  die  in  diesem  Packhofe  lagernden  Waaren  in  den  Berkehr  übergehen
  sollen,  muß  davon,  ebenso  wie.  dies  bei  einer  Versteuerung  unmittelbar
nach  der  Ankunft  der  Waaren  auf  der  Elbe  geschieht,  die  in  volliger  Uebereinsiimmung
  mit  den  Preußischen  Tarif  gesetzlich  bestimmte  Abgabe  zur  Herzoglichen
Steuerkasse  entrichtet  werden.  -

Arfikek7.

Alle  im  Anhaltschen  Packhofe  unversteuert  lagernden  Waaren  foͤnnen  auch,
jedoch  nur  auf  dem  Elbwege,  nach  dem  Auslande.  wieder  ausgeführt  werden,
und  unterliegen  alsdann  bei  den  Preußischen  Zoll-Aemtern,  außer  dem  traktatenmaßigen
  Elbzolle,  keiner  Preußischen  Abgabe.  *

Wegen  Vermeidung  von  Unterschleifen  mit  Waaren,  welche  bei  dem  Einund
  Ausgange  aus  dem  Packhofe  durch  Vertauschung  oder  Veränderung
statt  sinden  könnten,  wird  man  sich  gegenseitig  über  zweckdienliche  Maaßregeln
vereinigen.

Ihre  Hochfürstliche  Durchlauchten  versprechen  insbesondere  die  strengste
Aufsicht  über  den  Packhof  von  Seiten  Ihrer  Behörden  führen  zu  lassen,  nicht
zu  gestatten,  daß  eine  Veranderung  und  Vermischung  mit  den  in  demselben
lagernden  Waaren,  insbesondere  eine  weitere  Umpackung  oder  Bearbeitung  derselben,
  als  lediglich  zu  ihrer  Konservation  nöthig  ist,  vorgenommen  werde,

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