Full text: Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

EINLEITUNG. 
Der Staat. 
8.1. 
Im Staate erhält ein Volk die rechtliche Ordnung 
seines Gemeinlebens. In ihm kommt es als sittlich ge- 
eintes Ganze zur Anerkennung und rechtlichen Geltung. 
In ihm sucht und findet es die wesentlichsten Mittel zum 
Schutz und zur Förderung seiner Gesammtinteressen. 
In ihm erhält es eine Gliederung, welche die Verwerthung 
aller seiner sittlichen Kräfte für das Gemeinwohl er- 
möglicht. Er ist die Rechtsform für das Gesammtleben 
eines Volks, und diese gehört zu den ursprünglichen und 
elementaren Typen der sittlichen Ordnung der Menschheit. 
Die natürliche Betrachtung des im Staate geein- 
ten Volks erzeugt den Eindruck eines Organismus, d.h. 
einer Gliederung, welche jedem Theile seine eigenthüm- 
liche Stellung zur Mitwirkung für den Gesammtzweck 
anweist.! Die juristische Betrachtung des Staats aber 
ergreift zunächst die Thatsache, dass das Volk in ihm 
zum rechtlichen Gesammtbewusstsein und zur Willens- 
1 Ueber die Bedeutung des Begriffs „Organismus“ für die 
Wissenschaft des Staatsrechts s. Beilage 1. 
v. Gerber, Staatsrecht. III. Aufl. 1
	        
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