Full text: Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

8.2. Das Staatsrecht. 5 
fachen Ordnungen und Einrichtungen, welche man unter 
dem Namen des Verwaltungsrechts zusammen zu 
fassen pflegt, sind zwar Produkte der wirkenden Staats- 
gewalt, aber ihre wissenschaftliche Darstellung hat den 
Einheitspunkt nicht in letzterer, sondern in der eigenen 
Zweckbestimmung derselben zu suchen. Hierin kann 
auch dadurch Nichts geändert werden, dass in solchen 
Ordnungen der Staatsgewalt selbst ein Gebiet unmittel- 
baren Handelns und Eingreifens vorbehalten ist; denn 
die Grundsätze darüber erscheinen als völlig abgelöst 
von der allgemeinen Lehre über die Willensmacht des 
Staats, und werden durch die Anziehungskraft des wis- 
senschaftlichen Prinzips beherrscht, welches die von jenen 
Ordnungen ergriffenen Lebenskreise darbieten. 3 
3 Dem Systeme des Staatsrechts gehört von allen diesen Ord- 
nungen nur soviel an, als erforderlich ist, um das Willensbereich 
des Staats im Allgemeinen zu charakterisiren. Die selbstän- 
dige wissenschaftliche Darstellung der in ihnen enthaltenen Grund- 
sätze aber verfolgt ihre eigenen Zwecke, bat ihren eigenen prin- 
zipiellen Mittelpunkt, und kann nicht von dem für diesen Zweck 
nebensächlichen Gesichtspunkte beherrscht werden, dass dabei 
immer auch die Staatsgewalt eine Rolle spielt. So hat sich das 
Processrecht, das Strafrecht zu einer eigenen vom Staatsrechte 
getrennten Wissenschaft erhoben, und ganz das Gleiche muss statt- 
finden bezüglich des Polizei-, Gewerbe- und Finanzverwaltungs- 
rechts u. s. w. Die Systematisirung des Staatsrechts nach den 
Rubriken: „Verfassungs-“ und ‚Verwaltungsrecht‘ ist daher 
wissenschaftlich nicht zu rechtfertigen. Unterstützt wird diese 
Auffassung durch den Umstand, dass unsere Verfassungsurkunden, 
welche recht eigentlich die Quellen des Staatsrechts sein wollen, 
fast durchweg bezüglich der Stoffbeschränkung dem hier geltend 
gemachten Gesichtspunkte folgen, indem sie vom Verwaltungs- 
rechte in der Regel nur die allgemeinen Prinzipien feststellen und 
damit andeuten wollen, dass ihre selbständige Durchführung einer 
anderen Sphäre rechtlicher Ordnungen angehört. Die weitere 
Rechtfertigung ist in der Beilage III. zu finden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.