Full text: Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

Abgränzung des Staatsrechts. 239 
Die regierende, vollziehende, verwaltende Thätig- 
keit des Staats bietet der rechtlichen Betrachtung zwei 
ganz verschiedene Seiten dar. Zunächst ist die Frage 
zu beantworten, durch welche Organe und in welchen 
Formen der Staat diese Art der Aeusserung seiner Ge- 
walt geschehen lassen darf. Die Erledigung dieser Frage 
gehört ebenso sehr in das Gebiet des Staatsrechts, als 
die Beantwortung der Frage, durch welche Organe und 
welche Formen die Staatsgewalt als gesetzgebende wirk- 
sam wird. Sie bildet einen Theil der Lehren, welche 
sich auf die fundamentale Leebensordnung des Staats, 
auf die Bestimmung seiner Lebenskraft an sich beziehen, 
Eine zweite Frage aber ist die, was die so in ihrer ab- 
strakten Potenz und Ordnung bestimmte verwaltende 
Staatsgewalt in jedem einzelnen Falle ihrer unendlich 
mannichfaltigen Aufgaben materiell zu leisten, wie sie 
sich gegenüber jeder einzelnen Anforderung auf dem 
Gebiete der Verwaltung zu verhalten habe, — also in 
Bezug auf alles Dasjenige, was man gewöhnlich in dem 
allgemein genommenen Begriffe der Polizei zusammen- 
fasst. 
In dieser Beziehung hat nun der Staat eine Reihe 
von Ordnungen und Einrichtungen durch seine Gesetz- 
gebungs- und Verordnungsgewalt geschaffen, und ist 
täglich mit deren Erneuerung, Verbesserung und Um- 
wandlung beschäftigt. Wenn der Begriff des Rechts- 
staats irgend eine reelle Bedeutung hat, so ist sie gerade 
die, dass mehr und mehr auch auf dem Gebiete der 
Verwaltung feste rechtliche Bestimmungen gegeben 
werden, welche der Willkür den Boden entziehen. So
	        
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