Abgränzung des Staatsrechts. 239
Die regierende, vollziehende, verwaltende Thätig-
keit des Staats bietet der rechtlichen Betrachtung zwei
ganz verschiedene Seiten dar. Zunächst ist die Frage
zu beantworten, durch welche Organe und in welchen
Formen der Staat diese Art der Aeusserung seiner Ge-
walt geschehen lassen darf. Die Erledigung dieser Frage
gehört ebenso sehr in das Gebiet des Staatsrechts, als
die Beantwortung der Frage, durch welche Organe und
welche Formen die Staatsgewalt als gesetzgebende wirk-
sam wird. Sie bildet einen Theil der Lehren, welche
sich auf die fundamentale Leebensordnung des Staats,
auf die Bestimmung seiner Lebenskraft an sich beziehen,
Eine zweite Frage aber ist die, was die so in ihrer ab-
strakten Potenz und Ordnung bestimmte verwaltende
Staatsgewalt in jedem einzelnen Falle ihrer unendlich
mannichfaltigen Aufgaben materiell zu leisten, wie sie
sich gegenüber jeder einzelnen Anforderung auf dem
Gebiete der Verwaltung zu verhalten habe, — also in
Bezug auf alles Dasjenige, was man gewöhnlich in dem
allgemein genommenen Begriffe der Polizei zusammen-
fasst.
In dieser Beziehung hat nun der Staat eine Reihe
von Ordnungen und Einrichtungen durch seine Gesetz-
gebungs- und Verordnungsgewalt geschaffen, und ist
täglich mit deren Erneuerung, Verbesserung und Um-
wandlung beschäftigt. Wenn der Begriff des Rechts-
staats irgend eine reelle Bedeutung hat, so ist sie gerade
die, dass mehr und mehr auch auf dem Gebiete der
Verwaltung feste rechtliche Bestimmungen gegeben
werden, welche der Willkür den Boden entziehen. So