Full text: Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

240 Beilage III. _ 
bestehen Gewerbeordnungen, Regulirungen des Handels- 
wesens, der Landwirthschaft, Ordnungen über die Für- 
sorge für Arme, für das Schulwesen, zur Beförderung 
der Wohlfahrt in allen Richtungen, in welchen der Staat 
nach seiner ursprünglichen Anlage sich überhaupt ein 
Recht der Einwirkung zuschreiben darf. In allen diesen 
Ordnungen ist nun zwar auch eine rechtliche Bestim- 
mung der Staatsthätigkeit enthalten, indem festgesetzt 
wird, was der Staat in dieser oder jener Beziehung thun, 
besonders auch, was er nicht thun darf; aber es ist offen- 
bar, dass das so gebildete Gewerberecht, Schulrecht, 
Baurecht, Agrarrecht u. s. w. seinen selbständigen Mit- 
telpunkt in sich hat, seine eigene Theorie und sein 
eigenes Prinzip, welches verloren gehen würde, wenn 
man alle diese Rechte systematisch nur an den dürftigen 
Faden anknüpfen wollte, dass hier auch der Staat mit- 
reden und mithandeln darf. Der materielle wirthschafts- 
und sozialrechtliche Charakter dieser Anordnungen über- 
wiegt bei weitem den formellen staatsrechtlichen. Sie 
würden nicht zu der ihnen gebührenden Geltung kommen, 
wenn man sie bloss als einen Anhang des Staatsrechts 
behandelte; und wiederum würde die Reinheit und 
Selbständigkeit des Staatsrechts leiden, wenn man das- 
selbe wissenschaftliche System für den Platz der Dar- 
stellung der Rechte der Landstände und der Bestim- 
mungen über Vorkehrungen gegen die Rinderpest an- 
sehen wollte. So scheint mir die Forderung der 
Aufstellung eines besonderen Verwaltungsrechts als 
eines anderen Theils des öffentlichen Rechts in der That 
durchaus begründet zu sein. Ich will es dem Leser
	        
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