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bestehen Gewerbeordnungen, Regulirungen des Handels-
wesens, der Landwirthschaft, Ordnungen über die Für-
sorge für Arme, für das Schulwesen, zur Beförderung
der Wohlfahrt in allen Richtungen, in welchen der Staat
nach seiner ursprünglichen Anlage sich überhaupt ein
Recht der Einwirkung zuschreiben darf. In allen diesen
Ordnungen ist nun zwar auch eine rechtliche Bestim-
mung der Staatsthätigkeit enthalten, indem festgesetzt
wird, was der Staat in dieser oder jener Beziehung thun,
besonders auch, was er nicht thun darf; aber es ist offen-
bar, dass das so gebildete Gewerberecht, Schulrecht,
Baurecht, Agrarrecht u. s. w. seinen selbständigen Mit-
telpunkt in sich hat, seine eigene Theorie und sein
eigenes Prinzip, welches verloren gehen würde, wenn
man alle diese Rechte systematisch nur an den dürftigen
Faden anknüpfen wollte, dass hier auch der Staat mit-
reden und mithandeln darf. Der materielle wirthschafts-
und sozialrechtliche Charakter dieser Anordnungen über-
wiegt bei weitem den formellen staatsrechtlichen. Sie
würden nicht zu der ihnen gebührenden Geltung kommen,
wenn man sie bloss als einen Anhang des Staatsrechts
behandelte; und wiederum würde die Reinheit und
Selbständigkeit des Staatsrechts leiden, wenn man das-
selbe wissenschaftliche System für den Platz der Dar-
stellung der Rechte der Landstände und der Bestim-
mungen über Vorkehrungen gegen die Rinderpest an-
sehen wollte. So scheint mir die Forderung der
Aufstellung eines besonderen Verwaltungsrechts als
eines anderen Theils des öffentlichen Rechts in der That
durchaus begründet zu sein. Ich will es dem Leser