Abgränzung des Staatsrechta. 241
überlassen, die Probe hierfür durch eine kritische An-
sicht unserer staatsrechtlichen Bücher anzustellen, in
welchen beide Gegenstände „systematisch“ verbunden
sind.
Und doch ist Mohl (Aegidi’s Zeitschrift S. 370.)
der Meinung, dass die Unrichtigkeit dieser Aufstellung
ganz besonders leicht zu erweisen sei. „Zu einem
„BRechtssystem,‘“ so äussert er sich, „gehören alle Ge-
„setze und Institutionen, welche sich auf den betreffen-
„den Lebenskreis beziehen.“ Insoweit glaube ich mit
Mohl nicht im Widerspruche zu stehen. Wohl aber
ist diess der Fall, wenn er fortfährt: „oder von ihm in
„Folge seines bestimmten Wesens bestimmt werden; ob
„in diesem letzteren Falle die Gegenstände auch noch
„andere Beziehungen haben, ist gleichgültig; ebenso
„ändert es an der Bedeutung und dem Zusammenhange
„der Rechtssätze nichts, dass der Inhalt derselben durch
„die eigenthümliche Natur der Verhältnisse, welche sie
„ordnen sollen, beeinflusst ıst, Rechtssätze und Theile
„des Systems sind sie doch.“ Mit dieser Auffassung
müsste Mohl offenbar dazu gelangen, auch das ganze
Strafrecht, Processrecht und vielleicht auch das auf der
Staatsgesetzgebung beruhende Privatrecht in das System
‚des Staatsrechts aufzunehmen. Denn alle diese Gebiete
werden vom Staate als solchem gesetzgeberisch regulirt
und in allen erhält eine unzweifelhafte Staatsthätigkeit,
die des Richters, ihre Präcisirung. Bei solchen Ge-
sichtspunkten würde es sich Mohl gefallen lassen müs-
sen, wenn Jemand überhaupt Alles, was sich auf die
Aufrechterhaltung der Rechtsordnung bezieht, in das
v. Gerber, Staatsrecht. II. Aufl. 16