Full text: Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

246 Beilage IV. 
staatliche Sanktıon vermittelt werden muss, sondern wahre 
Gesetze, welche so, wie sie von der Bundesgewalt aus- 
gehen, das Volk des Norddeutschen Bundes unmittelbar 
verbinden (Art. 2... Nicht minder steht der neuen 
Bundesgewalt bezüglich der ihr zugewiesenen Gegen- 
stände, insbesondere der auswärtigen Angelegenheiten, 
des Kriegs-, Post-, Telegraphen- u. Zollwesens, eine be- 
deutende Sphäre selbständiger Regierung und Verwal- 
tung zu, welche sie selbst, ohne fremde Vermittelung, 
durch ihre eigenen Beamten vollzieht. Der Bund hat 
seine eigenen Finanzquellen, ja selbst das Recht der 
direkten Besteuerung der Bundesbürger, wenn auch im- 
mer als nächste Form der Ergänzung seiner Einkünfte 
die der Matrikularbeiträge vorgesehen ist. Hinwiederum 
ist das Volk des Norddeutschen Bundes als solches in der 
Schöpfung eines inhaltreichen Bundesindigenats politisch 
geeinigt, und nimmt als einheitlicher staatlicher Körper 
mittelst unmittelbarer und gemeinsamer Volksvertretung 
an der Leitung der Bundesregierung Theil, sowie es 
auch nach Aussen als einheitliche politische Macht durch 
die Bundesgewalt vertreten wird. Die einzelnen zum 
Bunde gehörenden Staaten haben der Bundesgewalt eine 
Reihe wichtiger Hoheitsrechte zu eigener Innehabung 
abgetreten. Um diese ist die Hobeitssubstanz der Par- 
tikularstaaten gemindert. Aber der ihnen verbliebene 
Rest gehört ihnen selbständig, nicht als aus der Bundes- 
gewalt abgeleitet oder deren Einflusse unterworfen. Der 
Bürger des Norddeutschen Bundes steht demnach unter 
einer doppelten Regierung, der seines Einzelstaats und 
der des Bundesstaats; aber jede dieser beiden Re-
	        
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