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staatliche Sanktıon vermittelt werden muss, sondern wahre
Gesetze, welche so, wie sie von der Bundesgewalt aus-
gehen, das Volk des Norddeutschen Bundes unmittelbar
verbinden (Art. 2... Nicht minder steht der neuen
Bundesgewalt bezüglich der ihr zugewiesenen Gegen-
stände, insbesondere der auswärtigen Angelegenheiten,
des Kriegs-, Post-, Telegraphen- u. Zollwesens, eine be-
deutende Sphäre selbständiger Regierung und Verwal-
tung zu, welche sie selbst, ohne fremde Vermittelung,
durch ihre eigenen Beamten vollzieht. Der Bund hat
seine eigenen Finanzquellen, ja selbst das Recht der
direkten Besteuerung der Bundesbürger, wenn auch im-
mer als nächste Form der Ergänzung seiner Einkünfte
die der Matrikularbeiträge vorgesehen ist. Hinwiederum
ist das Volk des Norddeutschen Bundes als solches in der
Schöpfung eines inhaltreichen Bundesindigenats politisch
geeinigt, und nimmt als einheitlicher staatlicher Körper
mittelst unmittelbarer und gemeinsamer Volksvertretung
an der Leitung der Bundesregierung Theil, sowie es
auch nach Aussen als einheitliche politische Macht durch
die Bundesgewalt vertreten wird. Die einzelnen zum
Bunde gehörenden Staaten haben der Bundesgewalt eine
Reihe wichtiger Hoheitsrechte zu eigener Innehabung
abgetreten. Um diese ist die Hobeitssubstanz der Par-
tikularstaaten gemindert. Aber der ihnen verbliebene
Rest gehört ihnen selbständig, nicht als aus der Bundes-
gewalt abgeleitet oder deren Einflusse unterworfen. Der
Bürger des Norddeutschen Bundes steht demnach unter
einer doppelten Regierung, der seines Einzelstaats und
der des Bundesstaats; aber jede dieser beiden Re-