Full text: Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

248 Beilage IV. 
die einzelnen Staaten mit gleichem Rechte betheiligt sind. 
Statt dessen ist hier der wichtigste Theil der Regierung 
und Vertretung der Bundesgewalt dem Königreiche 
Preussen, welchem schon an sich grössere Genossen- 
schaftsrechte (grössere Stimmenzahl im Bundesrathe) 
zugetheilt sind, ein für allemal gewissermaassen als an- 
geborenes Recht beigelegt; dem Könige von Preussen als 
solchem gebührt das Bundespräsidium und das mit be- 
sonderen Vollmachten ausgestattete Bundesfeldherrnamt. 
Indessen wird man gleichwohl nicht behaupten können, 
dass hierdurch das Prinzip des Bundesstaats selbst alterırt 
werde; man wird darin doch nur eine ın den realen 
Machtverhältnissen begründete Eigenthümlichkeit der 
äusseren Bundesorganieation erblicken dürfen, für welche 
es überhaupt keine ausschliessliche abstrakte Norm giebt. 
Damit steht es in Verbindung, dass die Regierung des 
Norddeutschen Bundes sich wenigstens zur Zeit noch 
nicht ganz von der Regierung des Preussischen Staats 
gelöst und ihre volle Selbständigkeit gefunden hat; denn 
die Bedeutung der übrigen Verbündeten im Verhältnisse 
zu Preussen ist zur Zeit noch nicht stark genug, um 
Letzteres zu einer vollständigen Ablösung der wichtig- 
sten Verwaltungszweige und ihrer Umwandlung in eine 
reine Bundesverwaltung zu vermögen. Es leuchtet ein, 
dass hieraus eine Unklarheit bezüglich der obersten 
Leitung der Bundesangelegenheiten und ein Mangel an 
Sicherheit in der Bestimmung verantwortlicher Bundes- 
autoritäten hervorgehen muss. Eine Aenderung dieses 
nicht auf einem Mangel der Erkenntniss, sondern dem 
Zwange der Thatsachen beruhenden Verhältnisses ist
	        
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