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ist durch hinzutretende Verabschiedung in den einzelnen
Staaten anerkannt worden.
Der materielle Inhalt der Bundesgewalt ist
in der Bundesverfassung nicht in prinzipieller Bestim-
nung zusammengefasst, sondern meistentheils gleich in
Verbindung mit der Angabe der Formen, in welchen die
Bundesgewalt thätig ist, oder der Organe ihrer Wirk-
samkeit ausgesprochen.? So führt der Art. 4. der B.-V.
die Gegenstände auf, über welche der Bund seine Ge-
setzgebung erstrecken darf; aber eine Reihe dieser Ge-
genstände sind der Art, dass sie zugleich nicht bloss der
Gesetzgebung und Beaufsichtigung, sondern auch der
unmittelbaren Verwaltung des Bundes unterliegen, —
namentlich das Militärwesen, die Marine, das Zoll-,
Post- und Telegraphenwesen, worüber dann besondere
Abschnitte (VI— XI.) das Nähere feststellen. Das Recht
des Bundes, Norddeutschland nach Aussen zu vertreten,
Krieg zu erklären und Frieden zu schliessen, wird aus
Anlass der Bestimmungen über das Bundespräsidium
(Art. 11.) hervorgehoben. Eine eigenthümliche Kompe-
tenz bezüglich der „Erledigung“ von Streitigkeiten ver-
schiedener Bundesstaaten unter einander, sowie von Ver-
fassungsstreitigkeiten, bestimmt der Art. 76., welcher
[? DieFrage der eigenen Kompetenzerweiterungsfähigkeit des
Reichs, welche beim Norddeutschen Bunde in hohem Grade be-
stritten war, ist nun nach der neuen F'assung zu beantworten,
welche der Artikel 78 nach den Versailler Verträgen in der Reichs-
verfassung v. 16. April 1871 erhalten hat. Ohne eine solche durch
Vereinbarung der Regierungen in die Verfassung aufgenommene
Bestimmung würde dem Bundesstaate an sich als einem künstlich
geschaffenen Produkte die Entwickelungsfähigkeit mittelst eigener
Kompetenzerweiterung nicht zukommen. S. oben $. 8. Note 3].