Der Norddeutsche Bund. 253
vor Allem einer weiteren Entwickelung bedürftig ist.
Endlich ist dem Bunde im XII. Abschnitte eine selb-
ständige Finanzgewalt eingeräumt.°
Organe des Bundes sind das Bundespräsidium,
der Bundesrath und der Reichstag. Jedes dieser Organe
hat seine selbständigen konstitutionellen Funktionen.
Das Bundespräsidium lässt sich im Allgemeinen
als das oberste Vollzugsorgan der Bundesregierung kenn-
zeichnen; eine begrifflich abgerundete Bestimmung seiner
ganzen Ausstattung ist indessen nicht möglich. Es ver-
tritt den Bund nach Aussen, schliesst Verträge und
Bündnisse mit fremden Staaten, erklärt Krieg und
schliesst Frieden im Namen des Bundes (Art. 11.); es
beruft, vertagt und schliesst den Bundesrath und Reichs-
tag (12.); es bringt nach Maassgabe der Beschlüsse des
Bundesraths die erforderlichen Vorlagen an den Reichs-_
tag (16.); es hat die Bundesgesetze auszufertigen und
zu vollziehen und ihre Ausführung zu überwachen (17.);*
es ernennt, vereidigt und entlässt die Bundesbeamten,
3 Diese wird von v. Martitz a.a.O. S. 98 flg. m. A.n. in
einer durchaus richtigen Weise besprochen.
4 Wenn v. Martitz a.a. O. S. 53 diese Funktion des Präsi-
diums in derselben Weise auffassen will, wie die gleiche Funktion
des Monarchen im Einzelstaate, so kann ich ihm trotz der Ent-
schiedenheit seiner Behauptung nicht beistimmen. Es wider-
spricht zunächst die Fassung des Art. 5.; dann der Umstand, dass
Preussen schon durch sein kollegiales Uebergewicht im Bundes-
rathe und das ihm für einzelne Angelegenheiten eingeräumte Veto
eine volle Berücksichtigung seines Machtanspruchs empfangen
hat. Würde man ihm als Inhaber des Präsidiums auch noch das
allgemeine Recht gewähren, ein von Bundesrath und Reichstag
beschlossenes Gesetz durch Nichtpublikation zu unterdrücken, so
läge darin die Verwandlung des Bundespräsidiums in ein wahres
Monarchenrecht.