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insbesondere ernennt es den Bundeskanzler (15. 18.);
ihm steht die obere Leitung der Post- und Telegraphen-
verwaltung zu (50.); es beaufsichtigt das norddeutsche
Consulatwesen (56.). Ueber die Verwendung der Bun-
deseinnahmen hat es alljährlich dem Bundesrathe und
Reichstage Rechnung zu legen (72... Alle seine An-
ordnungen (welche nach Umständen auch den Charakter
wirklicher Verordnungen haben können) und Verfügun-
gen Namens des Bundes bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Gegenzeichnung des verantwortlichen Bundeskanz-
lers. — In eigenthümlicher Funktion tritt das Bundes-
präsidium als Bundesfeldherr auf, und hat in dieser
seine besondere verfassungsmässige Stellung erhalten;
es ist anzunehmen, dass die militärıschen Befehle des
Bundesfeldherrn als solchen der Gegenzeichnung durch
den Bundeskanzler nicht bedürfen.®° Die Ausstattung
der Stellung des Bundesfeldherrn ist hauptsächlich in
den das Bundeskriegswesen und die Bundesmarine be-
stimmenden Abschnitten IX. und XI. enthalten. Eine
besondere Ermächtigung giebt ihm der Art. 19. a., indem
er danach in Betreff militärischer Leistungen, wenn Ge-
fahr im Verzuge ist, Exekution anordnen und vollziehen
kann; es scheint in der Natur der Sache zu liegen, dass
eine solche Maassregel alsbald vor dem Bundesrathe
gerechtfertigt werden muss, wenn auch die nachträgliche
Zustimmung desselben nicht als die Bedingung der
formellen Rechtmässigkeit aufgestellt ist. — Dieses
Bundespräsidium und Bundesfeldherrnamt gebührt von
Rechtswegen der Krone Preussen.
5 v. Martitz, 8. 57.