Full text: Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

254 Beilage IV. 
insbesondere ernennt es den Bundeskanzler (15. 18.); 
ihm steht die obere Leitung der Post- und Telegraphen- 
verwaltung zu (50.); es beaufsichtigt das norddeutsche 
Consulatwesen (56.). Ueber die Verwendung der Bun- 
deseinnahmen hat es alljährlich dem Bundesrathe und 
Reichstage Rechnung zu legen (72... Alle seine An- 
ordnungen (welche nach Umständen auch den Charakter 
wirklicher Verordnungen haben können) und Verfügun- 
gen Namens des Bundes bedürfen zu ihrer Gültigkeit 
der Gegenzeichnung des verantwortlichen Bundeskanz- 
lers. — In eigenthümlicher Funktion tritt das Bundes- 
präsidium als Bundesfeldherr auf, und hat in dieser 
seine besondere verfassungsmässige Stellung erhalten; 
es ist anzunehmen, dass die militärıschen Befehle des 
Bundesfeldherrn als solchen der Gegenzeichnung durch 
den Bundeskanzler nicht bedürfen.®° Die Ausstattung 
der Stellung des Bundesfeldherrn ist hauptsächlich in 
den das Bundeskriegswesen und die Bundesmarine be- 
stimmenden Abschnitten IX. und XI. enthalten. Eine 
besondere Ermächtigung giebt ihm der Art. 19. a., indem 
er danach in Betreff militärischer Leistungen, wenn Ge- 
fahr im Verzuge ist, Exekution anordnen und vollziehen 
kann; es scheint in der Natur der Sache zu liegen, dass 
eine solche Maassregel alsbald vor dem Bundesrathe 
gerechtfertigt werden muss, wenn auch die nachträgliche 
Zustimmung desselben nicht als die Bedingung der 
formellen Rechtmässigkeit aufgestellt ist. — Dieses 
Bundespräsidium und Bundesfeldherrnamt gebührt von 
Rechtswegen der Krone Preussen. 
5 v. Martitz, 8. 57.
	        
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