Full text: Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

258 Beilage V. 
BEILAGE V. 
Das Deutsche Reich. 
Schon in der Anlage seiner Verfassung war die 
Füglichkeit einer weiteren Entwickelung des Nord- 
deutschen Bundes durch Aufnahme der süddeutschen 
Staaten mit Ausnahme von Oesterreich begründet. 
Rascher als nach menschlichem Ermessen bei seiner Er- 
richtung zu erwarten stand, hat sich diese Entwickelung 
vollzogen und der Norddeutsche Bund in ein Deutsches 
Reich verwandelt. 
Durch die s. g. Versailler Verträge des Norddeut- 
schen Bundes mit Baden und Hessen (15. Nov. 1870), 
mit Bayern (23. Nov. 1870) und mit Württemberg 
(Berlin 25. Nov. 1870) wurde der Eintritt und die Auf- 
nahme dieser Staaten unter Vereinbarung einzelner 
Vorbehalte festgestellt, und zugleich eine Reihe von 
Abänderungen der Bundesverfassung beschlossen. 
Das dadurch begründete Deutsche Reich, in wel- 
chem dem Träger des Bundespräsidiums der Titel 
„Deutscher Kaiser‘ beigelegt worden ist, trat mit dem 
1. Januar 1871 in Wirksamkeit. Am 16. April 1871 
wurde die auf Grund dieser Veränderungen reichsgesetz- 
lich revidirte Verfassung als Verfassung des Deutschen 
Reichs verkündigt.
	        
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