24 Erster Abschnitt.
Seinen Ausdruck fand es bis zum Jahre 1866 in dem
Deutschen Bunde. Dieser war aber nicht selbst eine
Staatsgewalt, welche kraft eigener Hoheit regierte und
den Einzelstaaten das Recht der staatlichen Selbstbe-
stimmung nur jenseits des Umfangs des eigenen Macht-
kreises offen liess, sondern nur ein dauernder völkerrecht-
licher Verband, dessen Einfluss auf die Bundesglieder,
soweit er nicht durch die Grundgesetze des Deutschen
Bundes schon ein für allemal bestimmt war, jederzeit die
freie Vereinbarung derselben voraussetzte; er trat mithin
nicht als Act einer unmittelbar wirkenden regierenden
Gewalt, sondern nur als die Folge einer vertragsmässigen
Verpflichtung der im Bunde begriffenen Regierungen her-
vor.? Der Deutsche Bund war m. a. W. kein Bundes-
3 Hiermit ist der am meisten charakteristische Gegensatz
zwischen Bundesstaat und Staatenbund gekennzeichnet.
Jener ist eine zwar auf einen gewissen Kreis beschränkte, inner-
halb desselben aber wirkliche Staatsgewalt mit unmittel-
barer Beherrschung des Volks; dieser enthält nur eine Ver-
bindung zum Zwecke der Ermöglichung einer fortgesetzten ver-
tragsmässigen Einigung der verbundenen Regierungen, deren
Resultat zunächst nur die Letzteren bindet, das Volk erst durch
hinzutretende besondere Sanktion seiner eigenen Staatsgewalt.
Die Kompetenz des Vertragsorgans des Staatenbundes wird sich
der Natur der Sache nach vorzugsweise auf die Erhaltung der
äusseren und inneren Sicherheit der Bundesstaaten beziehen, aber
es ist nicht wesentlich, dass sie sich hierauf beschränke und nicht
auch einzelne Gebiete des inneren Staatslebens berühre. Diess
Letztere war beim Deutschen Bunde der Fall.— Der Bundesstaat
hat also eine eigene wirkliche Staatsgewalt; aber diese entspricht
nicht dem natürlichen Umfange eines Staatswesens, sondern be-
schränkt sich auf die durch willkürlichen Gründungsact ihr von
vorn herein eingeräumten Gränzen, und jenseits dieser Gränzen
besteht wieder die selbständige Staatsgewalt der verbündeten
Einzelstaaten. Die Staatsgewalt des Bundesstaats ist keine natür-
liche, sondern eine willkürlich gesetzte. Ihr Verhältniss zu der