Full text: Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

vI Vorrede. 
Staatsrechts beherrschen, gleich als ob das Recht unserer 
neuen Verfassungsgesetze die letzte Frucht des alten 
Reichsterritorialrechts wäre. Sodann aber scheint mir, 
was freilich mit jenem ersten Punkte aufs Innigste zu- 
sammenhängt, ein dringendes Bedürfniss die Aufstellung 
eines wissenschaftlichen Systems zu sein, in welchem 
sich die einzelnen Gestaltungen als die Entwickelung 
eines einheitlichen Grundgedankens darstellen. Erst 
durch Begründung eines solchen Systems, welches das 
eigenthümliche Wesen unseres modernen Verfassungs- 
staats zum anschaulichen Gesammtausdrucke brächte 
und die rechtlichen Verbindungen aller einzelnen Er- 
scheinungen klar stellte, würde nach meinem Dafür- 
halten das deutsche Staatsrecht seine wissenschaftliche 
Selbständigkeit erlangen und die Grundlage sicherer 
juristischer Deduktion gegeben sein. 
Schon seit Jahren war ich lebhaft von diesem Ge- 
danken ergriffen, und der Plan, meine Vorstellungen 
über ein solches System in einer umfassenden Erörte- 
rung darzulegen, hat mich im letzten Jahrzehnt vielfach 
beschäftigt. Als ich von Neuem an seiner Ausführung 
arbeitete, trat mir aber die Idee entgegen, dass es nütz- 
lich und zweckmässig sei, jene Arbeit auch sogleich 
praktisch zu erproben und diese Probe voranzuschicken. 
So ıst dieses kleine Buch entstanden, das nicht den An- 
spruch stellt, als eine ausgeführte Darstellung des ge- 
sammten deutschen Staatsrechts zu gelten, sondern nur 
als eine Revision seiner Grundbegriffe in der knappen
	        
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