vI Vorrede.
Staatsrechts beherrschen, gleich als ob das Recht unserer
neuen Verfassungsgesetze die letzte Frucht des alten
Reichsterritorialrechts wäre. Sodann aber scheint mir,
was freilich mit jenem ersten Punkte aufs Innigste zu-
sammenhängt, ein dringendes Bedürfniss die Aufstellung
eines wissenschaftlichen Systems zu sein, in welchem
sich die einzelnen Gestaltungen als die Entwickelung
eines einheitlichen Grundgedankens darstellen. Erst
durch Begründung eines solchen Systems, welches das
eigenthümliche Wesen unseres modernen Verfassungs-
staats zum anschaulichen Gesammtausdrucke brächte
und die rechtlichen Verbindungen aller einzelnen Er-
scheinungen klar stellte, würde nach meinem Dafür-
halten das deutsche Staatsrecht seine wissenschaftliche
Selbständigkeit erlangen und die Grundlage sicherer
juristischer Deduktion gegeben sein.
Schon seit Jahren war ich lebhaft von diesem Ge-
danken ergriffen, und der Plan, meine Vorstellungen
über ein solches System in einer umfassenden Erörte-
rung darzulegen, hat mich im letzten Jahrzehnt vielfach
beschäftigt. Als ich von Neuem an seiner Ausführung
arbeitete, trat mir aber die Idee entgegen, dass es nütz-
lich und zweckmässig sei, jene Arbeit auch sogleich
praktisch zu erproben und diese Probe voranzuschicken.
So ıst dieses kleine Buch entstanden, das nicht den An-
spruch stellt, als eine ausgeführte Darstellung des ge-
sammten deutschen Staatsrechts zu gelten, sondern nur
als eine Revision seiner Grundbegriffe in der knappen