Full text: Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

30 Erster Abschnitt. 
und Rechtsstellung der richtenden Behörden betreffenden 
Rechtssätze gegenüber der verwaltenden Thätigkeit der 
Staatsgewalt auf das Bestimmteste ab. Von einer 
besonderen oberaufsehenden und vollziehenden 
Gewalt in dem Sinne zu reden, dass damit Thätigkeits- 
formen bezeichnet würden, welche an selbständiger Be- 
deutung den eben hervorgehobenen zwei Grundformen 
gleich kämen, ist wenigstens vom Standpunkte der recht- 
lichen Betrachtung aus nicht gerechtfertigt, indem die 
Ueberwachung aller Interessen des Staatslebens * ebenao 
wie die Vollziehung des in Gesetzen oder sonst ausge- 
sprochenen Staatswillens, als eine alle Handlungen der 
Staatsgewalt begleitende, mithin für sich nicht selbständige 
Funktion,5 dem allgemeinen Rechtsprinzipe der Ver- 
waltung untergeordnet ist. 
4 Auch da, wo die Staatsgewalt irgend ein dem Staatsleben 
gar nicht angehörendes Verhältniss, eine fremde Lebenserschei- 
nung, ohne die besondere Absicht eines sich daran anknüpfenden 
Eingreifens überwacht, erscheint diess als ein Act der verwalten- 
den Thätigkeit, z. B. die Aufsicht über die Kirche. 
5 Diese Eintheilungen, mit denen sich die staatsrechtliche und 
politische Literatur seit alter Zeit beschäftigt, werden so verschie- 
den bestimmt, dass es kaum möglich wäre, die einzelnen Ansichten 
vollständig aufzuzählen. Man findet fast in jedem Buche über 
allgemeines Staatsrecht oder Rechtsphilosophie eine Zusammen- 
stellung (z. B. Schilling, Naturrecht, 2. Abth. 1863 S. 123 flg.). 
Der hier hervorgehobene Grundgegensatz der gesetzgebenden und 
nicht gesetzgebenden Thätigkeit ist auch von Anderen schon 
richtig erkannt worden. — Eine besonders bemerkenswerthe An- 
sicht ist die, dass die hier unter dem allgemeinen Gesammtnamen 
„Verwaltung‘‘ zusammengefasste nicht gesetzgebende und nicht 
richterliche Thätigkeit des Staats in eine „regierende“ und 
„vollziehende‘ zu scheiden sei (z. B. Martitz, Betracht. über d. 
Verf. d. norddeutsch. Bundes 1868 S. 2.). Unter jener soll das- 
jenige zu verstehen sein, was der Staat in freier That, also nicht
	        
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