34 Erster Abschnitt.
als ein hoch geachtetes Ergebniss der neueren Staats-
entwickelung geschätzt wird. Daher kommt es, dass
jetzt in vielen Staaten die Rechtssätze, welche diese das
Volkeleben befreienden Beschränkungen der Staats-
gewalt feststellen, als Bestandtheile des Grundgesetzes
selbst aufgefasst und den fundamentalen Ordnungen des
Staatsrechts einverleibt werden.! Man pflegt diese
Sätze wohl als „Volksrechte“ zu bezeichnen, um damit
anzudeuten, dass jedes Mitglied des Volks an der Wohl-
that der nun erweiterten und gewährleisteten Freiheit
der Bewegung Theil nimmt; aber keinenfalls darf dieser
Ausdruck zu der Annahme verleiten, dass es sich dabei
um Rechte im subjektiven Sinne handele, da sie viel-
mehr durchweg als Rechtssätze, d. h. Sätze des ob-
jJektiven Rechts erscheinen.” In übersichtlicher Skizze
sind es in der Hauptsache folgende:
1 Einiges enthielt schon die deutsche Bundesacte Art. 18.
(Ganz eigen der Feststellung dieser Sätze gewidmet waren dies. g.
Grundrechte des deutschen Volks, wie solche von der deutschen
Nationalversammlung angenommen waren.) Preussische Verfas-
sungsurkunde, Art. 4—42, Bayerische IV. $. 5 flg., Sächsische
$. 26—40, Württembergische $. 21 fig., Badische $. 7 fl., Gross-
herzogl. Hessische $. 18 flg., Altenburgische $. 44 fig., Gothaische
8.29 flg., Braunschweigische $. 29 flg., Oldenburgische $. 31 flg.,
Schwarzburg-Sondershausensche $. 10 fig., Reussische $. 6 fig.
Die Verfassung des Deutschen Reichs v. 16. April 1871 enthält
keine solchen allgemeinen Rechtszusicherungen, wohl aber hat in-
zwischen die Reichsgesetzgebung mehrere der hierher gehörenden
Gebiete ergriffen.
2 Die Verfassungsurkunden selbst geben zu dieser sehr all-
gemein verbreiteten irrthümlichen Auffassung Veranlassung, in-
dem sie in der Regel diese Rechtssätze als ‚Rechte der Staats-
bürger‘“ in eine Reihe mit dem Indigenate u. s. w. stellen. Man
kann nur sagen, dass jeder Staatsbürger in dem Grenusse der Frei-
heit des Handelns an den Vortheilen betheiligt ist, welche für